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Erbschaftsteuer Spanien berechnen – Steuerfalle Vermächtnis

 

Vermächtnis nach spanischem Recht

 

Erbschaftsteuerproblematik

Gerade Ausländer, die eine Ferienimmobilie in Spanien haben, nutzen im Testament oftmals den Begriff “legado” – Vermächtnis, teilweise aus Unwissenheit, dass dies nicht mit einer Erbeinsetzung zu tun hat, und zum anderen um ein bestimmtes Gut, bspw. die Ferienwohnung auf Mallorca oder Teneriffa an eine bestimmte Person, wie den Sohn weiterzugeben.

Die Nutzung des Begriffs Vermächtnis hat steuerliche Folgen in der spanischen Erbschaftsteuer.

Im spanischen Gesetz der Erbschaftsteuer besteht ein Freibetrag von 122.606,47 EUR, für die Weitergabe der Immobilie des Erstwohnsitzes an die Kinder im Rahmen der Erbschaft.

 

Steuertipp

Dieser staatliche Freibetrag wird in den einzelnen spanischen Regionen noch erhöht, wie in Katalonien (Barcelona, Sitges, Tarragona, Tossa de Mar) auf 95% des Immobilienwertes, maximal 500.000 EUR.

Wird diese Immobilie nicht durch ein Vermächtnis an eine Person weitergegeben, sondern an mehrere Erben, so dass kann jeder Erbe den Betrag von 122.606,47 EUR als Freibetrag geltend machen.

 

Tipp für Unternehmer

Das gleiche System in der spanischen Erbschaftsteuer gilt auch für die Weitergabe des Familienunternehmens, welches mit 95% freigestellt ist, auf Teneriffa sogar mit 99%.

Wird das Familienunternehmen an mehrere Kinder vererbt, dann kann jedes Kind diesen Freibetrag geltend machen und es werden erhebliche Erbschaftsteuern gespart.

 

Aktuell 29.06.2020 – Entscheidung Oberstes spanisches Zivilgericht

 

Immobilienverkauf vor Tod – Vermächtnis geht in das Leere?

Mit der Entscheidung des obersten spanischen Zivilgerichts vom 29.06.2020 zum spanischen Erbrecht, auch anwendbar für Deutsche, die in Spanien ansässig sind und versterben, ohne Rechtswahl, gilt.

Wenn ein Vermächtnis erteilt wird, dass eine bestimmte Immobilie auf Teneriffa, Mallorca oder Malaga als Vermächtnis einer bestimmten Person zugesprochen werden soll und vor dem Tod eine Betreuerin des Erblassers die Immobilie verkauft, um die Pflegekosten zu zahlen, dann ist das Restguthaben nach Bezahlung der Pflegekosten dem Vermächtnisnehmer auszuzahlen

Eine Ausnahme hierzu wäre es, wenn der Erblasser zu Lebzeiten die Immobilie freiwillig verkauft hätte, dann könnte man von einem stillschweigenden Widerruf des Vermächtnisses ausgehen.

 

TS 59-6-20 EDJ 592970

Vermächtnis nach deutschem Recht

 

Erbschaftsteuerproblematik

In Deutschland wird ein Testament erstellt und in Spanien für die Ferienimmobilie ein sogenanntes Vermächtnis ( = Legado), welches regelt, dass nicht der Erbe in Deutschland die Immobilie in Spanien erhält, sondern eine andere Person.

In Deutschland wird dann ein Berliner Testament erstellt und der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt und aus steuerlichen Gründen in Spanien, die spanische Immobilie, direkt auf das Kind übertragen.

Verstirbt der Elternteil an seinem dauerhaften Wohnsitz in Deutschland, kann das deutsche Finanzamt auch für das Vermächtnis in Spanien eine Erbschaftsteuer festsetzen, brisant wird dies, wenn in Spanien an nichtverwandte Personen vermacht wird, und die hohen deutschen Freibeträge nicht zur Anwendung kommen.

Für nichtverwandte Personen ist nur ein Freibetrag von 20.000,00 EUR abzusetzen und die Auslagen zur Erlangung des Vermächtnisses. Dann findet in der Steuerklasse III ein Steuersatz von 30% Anwendung.

Im Besteuerungsverfahren wird das deutsche Finanzamt zunächst einen Erbschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, wenn das Vermächtnis nicht erfüllt wird, sprich die spanische Immobilie nicht in notarieller spanischer Urkunde übereignet wird.

Hinweis:

Obgleich der Vermächtnisnehmer noch nichts erhalten hat, kann das deutsche Finanzamt die Erbschaftsteuer nach Art.3 I Nr.1 Erbschaftsteuergesetz fordern. Dies kommt daher, da mit dem Tod der Vermächtnisanspruch als Forderung entsteht, obgleich er unerfüllt bleibt.

 

Tipp:

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid sind Rechtsmittel einzulegen, sei es, auf Aussetzung der Vollziehung oder Einspruch gegen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erbschaftsteuerbescheides.

In der Regel wird die Finanzbehörde den Vorbehalt der Nachprüfung in dem ersten Jahr nach Erlass auflösen, wenn sich die Situation nicht verändert hat, und weiterhin Ungewissheit über die Durchsetzbarkeit des Vermächtnisanspruches besteht. Der Bescheid wird dann vorläufig nach Art.165 AO erlassen.

Tipp:

Beantragen Sie dann die Stundung unter Vordruck der ungewöhnlichen Härte, die auch eine Sicherheitsleistung unmöglich macht.


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