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Erbschaftsteuer in Spanien, Besonderheiten in Andalusien

 

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungsteuer geregelt, und ihre Durchführungsverordnung ist der Königliche Erlass 1629/1991 vom 8. November 1991.

 

Im Rahmen des Finanzierungssystems hat der Staat die Erhebung der Steuer und die Ausübung bestimmter Regelungsbefugnisse zu 100 % an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten. Im speziellen Fall von Andalusien ist die Regelung der Befugnisse, die über die Steuer ausgeübt werden, enthalten:

Für Steuertatbestände, die ab dem 1. Januar 2022 durchgeführt werden, im Gesetz 5/2021 vom 20. Oktober über die zugewiesenen Steuern der Autonomen Gemeinschaft von Andalusien.

Es ist zu beachten, dass die Besteuerungaufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Erben oder Vermächtnisnehmers festgelegt wird, daher ist es notwendig, die in der staatlichen Verordnung festgelegte Klassifizierung nach Gruppen sowie die in Andalusien festgelegten Fälle des Ausgleichs zu berücksichtigen:

 

Gruppen

 

Gruppe I. Abkömmlinge oder adoptierte Kinder unter 21 Jahren.
Gruppe II. Abkömmlinge oder adoptierte Kinder im Alter von 21 Jahren oder älter. Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie oder Adoptiveltern.
Gruppe III. Verwandte 2. und 3. Grades durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft. Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie durch Schwägerschaft (Tanten, Onkel, Nichten, Neffen).
Gruppe IV. Entferntere Verwandtschaftsgrade und Fremde.

 

 

Reduzierung in der Erbschaftsteuer

 

Ab dem 11. April 2019 gilt für Steuerpflichtige, die zu den Gruppen I und II gehören, eine Ermäßigung von 99 %.

 

Steuertabelle Erbschaftsteuer

 

Besteuerungsgrundlage (EUR) Steuerzahlbetrag (EUR) Grundlage Rest (EUR) Steuersatz (%)
0 0,00 8.000,00 7
8.000,00 560,00 7.000,00 8
15.000,00 1.120,00 15.000,00 10
30.000,00 2.620,00 20.000 12
50.000,00 5.020,00 20.000,00 14
70.000,00 7.820,00 30.000,00 16
100.000,00 12.620,00 50.000,00 18
150.000,00 21.620,00 50.000,00 20
200.000,00 31.620,00 200.000,00 22
400.000,00 75.620,00 400.000,00 24
800.000,00 171.620,00 fortfolgend 26

Multiplikator-Koeffizienten (ab 01.01.2022)

 

Gruppe I, II Grupe III Gruppe IV
1,0000 1,5 1,9

 

 

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