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Schenkung auf Todesfall in Spanien

 

Schenkung mit aufgeschobener Erfüllung auf den Todesfall

Deutschland/Spanien

 

 

RA D.Luickhardt berät Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht im spanischen und deutschen Erbrecht, und spanischen und deutschen Erbschaftsteuerrecht, als auch in den Sonderregelungen in Katalonien (Barcelona, Sitges, Girona), Mallorca, Ibiza, Madrid, Malaga, Estepona und auf Teneriffa und Gran Canaria.

Die erbrechtliche Planung bei deutschen und spanischen Erbfällen ist besonders wichtig vor dem Immobilienkauf in Spanien und bei Patch Work Familien, Wiederheirat und Kinder aus verschiedenen Ehen.

 

Deutsches Erbrecht

Im deutschen Erbrecht gibt es die Schenkung auf den Todesfall, die als Bedingung hat, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, und dann gelten nach Art.2301 BGB das Erbrecht bei der Abwicklung.

Die Schenkung auf den Todesfall hat den Zweck, dass zu Lebzeiten eine Schenkung versprochen wird, aber erst mit dem Tod die Schenkung ausgeführt, sprich die Immobilie übertragen, wird.

Es gibt davon strikt zu trennen, die unbedingte Schenkung, d.h. der Beschenkte erhält einen Rechtsanspruch zu Lebzeiten, aber noch nicht das Eigentum.

Diese unbedingte Schenkung ist im Gegensatz zur Schenkung auf den Todesfall anzuwenden, wenn der Beschenkte nichts mit dem Erben zu tun haben soll, da die Schenkung mit dem Tod automatisch erfüllt ist.

Die unbedingte Schenkung richtet nach sich nach dem Art.2301 II BGB nach dem Schenkungsrecht und nicht Erbrecht.

 

Beispiel

Sie haben eine Lebensgefährtin und die Kinder aus erster Ehe werden testamentarisch Alleinerbe.

Die Lebensgefährtin soll die Immobilie auf Gran Canaria erhalten, ohne beim Erbfall mit den Erben – Kindern etwas zu tun zu haben.

Dann ist die unbedingte Schenkung zu Lebzeiten anzuwenden.

 

Abzugrenzen vom Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Regelung für die Vermögensübertragung nach dem Todesfall. Selbst wenn es eine vertragliche Bindung gibt, könnte der Erblasser noch zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen, so dass der Nachlass beim Todesfall leer ist.

Hat er aber eine unbedingte Schenkung notariell beurkundet, dann kann er diese Immobilie nicht mehr anderweitig verschenken.

 

Deutsche Erbschaftsteuer

Im deutschen Erbschaftsteuerrecht kommt es auf den Vermögensübergang und die Bereicherung an, sprich erhält der Beschenkte das Eigentum an der Immobilie erst nach dem Tod, gilt das Erbschaftsteuerrecht, wird aber die Schenkung mit Eigentumsübertragung der Immobilie auf Gran Canaria schon zu Lebzeiten vollzogen, gilt das deutsche Schenkungsteuerrecht.

 

Hinweis um Fehler zu vermeiden

Es ist bei einer Schenkung auf den Todesfall oder unbedingten Schenkung einer Immobilie auf Gran Canaria stets zunächst auf Gran Canaria eine Schenkungsteuererklärung abzugeben und dann wegen der unbeschränkten Steuerpflicht bei Wohnsitz des Beschenkten oder Erben in Deutschland, die deutsche Schenkungsteuer bzw Erbschaftsteuererklärung.

 

Spanisches Erbrecht

Das spanische Erbrecht grenzt im Art.620 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) klar und deutlich zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und nach dem Tod ab.

Rechtsgeschäfte auf eine zukünftige Erbschaft sind verboten.

Aber die Schenkung mit aufgeschobener Erfüllung ist zulässig, als Schenkung unter Lebenden, und die Immobilienübertragung ist aufgeschoben bis zum Tod.

 

Spanische Erbschaftsteuer

Hier gilt nach Art.3 LISD-spanisches Erbschaftsteuergesetz, dass die Schenkung auf den Todesfall (donacion mortis causa) der Erbschaftsteuer unterliegt, da die Bereicherung nach dem Tod eintritt.

 

Katalanisches Erbrecht (Barcelona, Girona, Sitges)

Hier wird der compraventa con clausula de superviviencia (Kaufvertrag einer Immobilie mit einer Überlebensklausel) zugelassen.

Ein Ehegatte kauft eine Immobilie und dieser Kaufurkunde wird vermerkt, dass beim Tode der überlebende Ehegatte diese Immobilie erhält. Es handelt sich um eine Schenkung mit aufgeschobener Erfüllung auf den Todesfall.

 

Besonderheiten Balearische Inseln – Mallorca

Die Balearischen Inseln haben teilweise ein eigenes Zivilrecht und dort im Art.8 ist die Schenkung der jetztigen und der zukünftigen Güter zulässig.

Diese Schenkungsart wird benutzt, um Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten abzufinden und damit testamentarisch frei verfügen zu können.

 

Besonderheiten Balearische Inseln – Ibiza, Formentera

Hier gibt es in den Art.72-77 des Balearischen Zivilgesetzbuches Sonderregelungen, dass die Schenkung gleich einer Erbeinsetzung ist, mit Bindungscharakter.

Es wird als pacto sucesorio bezeichnet, hat aber nichts mit dem deutschen Erbvertrag zu tun, der stets nur Nachlassregelungen treffen kann, ohne dass das Vermögen lebzeitig in der Verfügung blockiert ist.

 

Welches Erbrecht kommt zur Anwendung?

Sie haben eine Ferienimobilie auf Mallorca und leben dauerhaft in Deutschland.

Innerhalb Spaniens ist die Regelung des Bürgerrechts (vecindad) anzuwenden, wer länger als 5 Jahre in einer Region lebt, kann deren besondere Recht anwenden.

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung kann bei Ansässigkeit von mehr als 6 Monaten in Spanien, dass Gesetzes des Wohnortes anegwendet werden, oder aber stets die Rechtswahl fuer das Erbrecht der Nationalität.

Im Beispielsfall ist das deutsche Erbrecht und Schenkungsrecht anzuwenden.

Wenn Sie Deutscher sind und auf Mallorca, Ibiza, Barcelona oder auch auf Teneriffa leben, dann ist zu empfehlen, dass deutsche Erbrecht im Testament zu wÄhlen, welches rechtlich umfassend und einheitlich ausgestaltet ist.

 

SERVICE Legalium

RA D.Luickhardt berät Sie zum deutschen, spanischen und mallorquinischen oder auch katalanischen Erbrecht und gestaltet mit Ihnen das Testament.

Bei Verträgen, sei es Schenkungen auf den Todesfall, oder auch Erbverträgen gilt das Recht bei Erstellung und dieses Recht gilt auch bei Wohnsitzwechsel fort.

Damit müssen Sie, wenn Sie eine Immobilie auf Ibiza haben und in Deutschland einen Erbvertrag oder gar eine Schenkung über die Immobilie auf Ibiza vertraglich abschließen, stets das deutsche Recht anwenden.

 

Welche Erbschaftsteuer findet Anwendung?

Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschafts- oder Schenkungsteuer.

Erbschaftssteuer – Die Erbschaftsteuer im deutschen und spanischen Rechtsverhaeltnis richtet sich nach dem Prinzip der unbeschränkten Pflicht im Wohnsitzland und der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht im Land, wo die Immobilie belegen ist.

Lebt der Erbe in Deutschland, oder auch der Beschenkte, dann muss die Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung in Deutschland abgegeben werden, selbst wenn die Immobilie auf Mallorca und Ibiza vererbt oder verschenkt wird.

Aber wegen der beschränkten Steuerpflicht ist auch auf Mallorca eine Erbschafts- bzw Schenkungssteuererklärung abzugeben.

 

Beispiel

Sie verschenken eine Immobilie auf Teneriffa zum Wert von 500.000 EUR an Ihr Kind, mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Sie und das Kind leben dauerhaft in Deutschland.

 

Ist Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu zahlen?

Da die Bereicherung des Beschenkten, erst nach dem Tod des Schenkers eintritt, ist eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

 

Wo müssen Sie Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zahlen?

 

Zunächst ist auf Teneriffa eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Das Kind hat einen Freibetrag von 23.125 EUR und die Erbschaftsteuer ist mit 99,9% begünstigt, damit entsteht eine Zahlung der Erbschaftsteuer von 103,89 EUR.

Darauffolgend muss eine Steuererklärung in der deutschen Erbschaftsteuer abgegeben werden.

Das Kind hat in Deutschland einen Freibetrag von 400.000 EUR.

Dann sind 100.000 EUR zu versteuern
bis 75.000 EUR mit 7%
Restbetrag zu 11%
Steuerzahllast Deutschland: 8.000 EUR

 

Steueranrechnung ohne Doppelbesteuerungsabkommen
8.000 – 103,89 EUR = 7896,11 (Steuerzahllast in der deutschen Erbschaftsteuer)

 

 

Tipp

Nutzen Sie unseren Service der Nachlassplanung bei der auch steuerliche Gesichtspunkte beachtet werden, so dass die Steuerlast in der Erbschaftsteuer vermindert und optimiert wird.

Im folgenden ein Beispiel einer unbedingten Schenkung auf den Todesfall, die auch bei der Schenkung in Spanien angewendet werden kann, wenn die Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

 

Übertragung von Grundbesitz – Immobilie Spanien

Vorteil: Die Schenkung wird mit dem Tod des Schenkers ausgeführt, ohne dass die Erben mitwirken müssen.

Sachstand

Der Veräußerer ist Eigentümer der im Grundbuch

Unbedingte Schenkung mit aufschiebender Erfüllung bei Tod des Veräusserers (Schenkers)

Der Veräußerer schenkt hiermit den vorgenannten Grundbesitz unbedingt, d.h. insbesondere ohne die Bedingung, dass die Erwerberin den Veräußerer überlebt, der Erwerberin, die diese Schenkung annimmt. Eine Gegenleistung hat die Erwerberin nicht zu erbringen.

Die Erfüllung dieser Schenkung durch Grundbucheintragung soll jedoch erst nach dem Tod des Veräußerers erfolgen.

Widerrufsrecht

Der Veräußerer behält sich das Recht vor, die Schenkung jederzeit ohne Angabe von Gründen – ganz oder teilweise – zu widerrufen.

Der Widerruf kann auch noch gegenüber den Erben der Erwerberin ausgeübt werden. Das Widerrufsrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Die Ausübung des Widerrufsrechtes hat durch eingeschriebene Erklärung an die zuletzt bekannte Anschrift der Erwerberin bzw. der Erben der Erwerberin zu erfolgen.

Weitere Vereinbarungen

Die Erwerberin hat etwaige auf dem Grundbesitz zur Zeit des Vollzuges/der Erfüllung der Schenkung aufruhende dingliche Rechte nebst den ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zur Entlastung der Erben zu übernehmen.

Jegliche Rechte der Erwerberin wegen offener oder verborgener Mängel sind ausgeschlossen.

Der Besitz, die Nutzungen, die Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen mit wirtschaftlicher Wirkung mit dem Todestag des Veräußerers auf die Erwerberin über.

 


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