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Doppelte Erbschaftsteuer Deutschland – Spanien

 

Urteil vom EuGH 12.02.2009, C-67/08

 

Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat nicht auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte, ist rechtmässig. Sie ist somit mit den Art. 56, 58 EG vereinbar.

 

Der Sachverhalt:

Die Erbin, die in Deutschland wohnt, ist Alleinerbin einer in Deutschland verstorbenen Person. Der Nachlass besteht aus Kapitalvermögen, das bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Die Erbin zahlte für das in Spanien angelegte Vermögen dort Erbschaftsteuer.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftsteuer.

Das Finanzamt in Deutschland setzte die spanische Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu und gestattete den Abzug der in Spanien entrichteten Erbschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage für die in Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer.

Die Erbin war der Ansicht, die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer sei nicht wie eine Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern sei auf die in Deutschland zu entrichtende Erbschaftsteuer anzurechnen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Auf die Revision der Erbin (Klägerin) legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH erklärte die Doppelbesteuerung für zulässig.

 

Die Gründe:

Die doppelte Erbschaftsteuer auf die spanische Kapitalanlage der Erbin ist mit den Art. 56, 58 EG vereinbar und nach dem bisherigen Stand der europäischen Integration nicht zu vermeiden.

Vererbt eine Person, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, einer anderen Person, die ihren Wohnsitz ebenfalls in Deutschland hat, Kapitalforderungen gegen ein in Spanien ansässiges Finanzinstitut, wird sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschaftsteuer erhoben.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der Erbschaftsteuer eines anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen.

Ausserdem garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, steuerneutral ist. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für Sie je nach dem Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft sein.

Die Rechts- und Steuerkanzlei D. Cano & D. Luickhardt berät Sie in allen Fragen des deutschen und spanischen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht.

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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