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Erbschaft Fuerteventura – Kanarische Inseln

 

Erbschaftsteuer Vergünstigung

 

Fuerteventura gehört zu den Kanarischen Inseln und unterliegt der regionalen Erbschaftsteuer, auch wenn Sie als Nichtsteuerresident nur eine Ferienimmobilie haben, und dauerhaft in Deutschland, der Schweiz oder Österreich leben.

 

Daraus folgt:

  1. Deutsches Erbrecht

    Der Erblasser hat die deutsche Nationalität und den dauerhaften Wohnsitz in Deutschland, aber in Corralejos eine Ferienimmoibilie.

    Es ist das deutsche Erbrecht anzuwenden, auch auf die Immobilie auf Fuerteventura

  2. Spanisches Erbschaftsteuerrecht

    Streng vom Erbrecht, das bestimmt, wer Erbe wird, ist das Erbschaftsteuerrecht zu trennen.

    • Dort wo der Verstorbene und der Erbe leben, ist die Erbschaft vollständig erbschaftsteuerlich zu erklären.
    • Aber wenn eine Immobilie auf Fuerteventura, also in Spanien liegt, dann ist auch dort die spanische Erbschaftsteuer zu erklären, aber nur für den Immobilienwert.

Steuertipp

AKTUELL 2020 – das Hausrat wird nicht mehr pauschal mit 3% besteuert – weiterlesen

 

 

Abschaffung der Vergünstigung in der Erbschaftsteuer

Aktuell 01.01.2020

 

Ab dem 01.01.2020 wurde die Vergünstigung für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (Steuerklasse II und III) auf den Kanarischen Inseln abgeschafft werden. Die Vergünstigung von 99,9% wurde lediglich für die Erben der Steuerklasse (I – Kinder /Enkelkinder unter 21 Jahren) beibehalten.

 

Folgende Änderungen traten in Kraft:

  • keine generelle Vergünstigung mehr mit 99,9% in der Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer für Erbschaften und Schenkungen in Gruppe II und III (Ehegatten, Eltern an Kinder über 21 Jahre, Geschwister, Grosseltern)
  • bei einer Steuerzahllast von 55.000 – 65.000 EUR 90% Steuervergünstigung
  • für Erbschaften und Schenkungen ab 305.000 EUR Steuerzahllast gibt es keine Steuervergünstigung mehr

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