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Besonderheiten Balearen – Ibiza, Mallorca, Menorca, Formentera
Die bisherige Bonusberechnung bei der Erbschaftsteuer auf Mallorca von den Eltern an die Kinder (Gruppe 1, 2) ist jetzt vereinfacht worden, und hat sich leicht erhöht. Ab dem 01.01.2016 gilt die folgende Tabelle:
Besteuerungsgrundlage nach Abzug der Freibeträge von EUR |
Besteuerung (EUR) | Restbesteuerungsgrundlage (EUR) | Steuersatz (%) |
---|---|---|---|
0 | 0 | 700.000 | 1,00 |
700.000 | 7.000 | 300.000 | 8,00 |
1.00.000 | 31.000 | 1.000.000 | 11,00 |
2.000.000 | 141.000 | 1.000.000 | 15,00 |
3.000.000 | 291.000 | weitere | 20,00 |
Steuertipp Erbschaftsteuer vermeiden:
Der Kauf einer Immobilie mit Niessbrauchsbestellung ändert nichts an der Grunderwerbsteuerbelastung, aber erspart Ihnen beim Todesfall die Erbschaftssteuer auf Mallorca. Zu beachten ist jedoch, dass beim Todesfall des Niessbrauchsberechtigten für den anteiligen Wert Grunderwerbsteuer anfiele. Damit sind Niessbrauchskonstellationen bei Immobilienkäufen erst ab 1.000.000 EUR steuerlich interessant.
Fallbeispiel:
Ein Kind erbt eine Immobilie und ein Bankkonto von seinem Vater im Wert von 100.000 Euro. Das Kind hat 1% = 1.000 EUR Erbschaftsteuer zu zahlen.
Internationales Erbschaftsteuerrecht:
Sollte die Immobilie und das Bankkonto auf Mallorca gelegen sein, und der Vater als auch das Kind leben beide in Deutschland, dann ist auch in diesem Falle die günstige oben genannte Erbschaftsbesteuerung anzuwenden.
Es wird nicht mehr zwischen Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten in Spanien und in der Europäischen Union unterschieden.
Seit 2018 gilt diese Berechnung auch für die Schweizer Staatsbürger.
Wir empfehlen die Beratung durch unsere Kanzlei, spezialisiert auf das internationale Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht.
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