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Erbschaftsteuer Nichtresidente in Spanien – Rückerstattung

 

Urteil EuGH vom 03.09.2014

 

Wir beraten Sie in Deutschland, Madrid, Barcelona, Teneriffa und Gran Canaria zur spanischen Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer

Die Rückerstattung der spanischen Erbschaftsteuer wurde durch das EugH Urteil vom 03.09.2014 nicht geregelt, sondern es wurde lediglich die Europarechtswidrigkeit der spanischen Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer in Bezug auf die Ungleichbehandlung in der spanischen Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer zwischen Nichtansässigen und Ansässigen in Spanien behandelt.

Obgleich in der Verwaltungspraxis Rückfordungsanträge für die Vergangenheit anerkannt werden, sind folgende Masstäbe anzusetzen.

  1. Der spanische Gesetzgeber hat die regionale günstigere Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer erst für die Todesfälle ab dem 01.01.2015 gesetzlich normiert.
  2. Die Verwaltungspraxis erkennt „Altfälle“ bei Rückforderungsanträgen in der spanischen Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer teilweise an.

Rechtliche Argumente sind

  1. das Europarecht findet direkt in allen europäischen Ländern Anwendung, und ist ranghöher als das spanische Erbschaftsteuerrecht, welches sich zu unterwerfen hätte.
  2. die Rechtswirkung des EugH Urteils ist ex tunc, rückwirkend, jedoch strittig, wie lange diese Rückwirkung reicht. Gemeinhin wird die spanische Verjährungsregelung nach Art.66 LGT (spanische Abgabenordnung) mit maximaler Rückwirkung von 4 Jahren akzeptiert.

Ausnahmen:

    1. es besteht ein rechtskräftiger Steuerbescheid (liquidacion definitiva)
    2. es besteht ein rechtskräftiges Urteil eines Finanzgerichtes oder spanischen Verwaltungsgerichtes
    3. es wurde keine Vermögenshaftung gegen den spanischen Staat innerhalb von einem Jahr nach dem rechtskräftigen Bescheid beantragt

Tipp:

    1. Da die regionalen Regelungen sehr unterschiedlich sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich der Rückforderungsantrag auf die Erbschaftsteuer lohnt.
    1. Deshalb haben wir ein Grundhonorar von nur 200,00 EUR zzgl Mwst für die Erbschaftsteuerberechnung und den Antrag auf Rückforderung und nur im Erfolgsfalle, ein Honoraraufschlag von 10% auf den Auszahlungsbetrag.
    1. Während in Katalonien (Costa Brava, Barcelona, Reus, Montroig) ein Kind einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR hat und vor dem 31.12.2014 sogar 275.000 EUR, gilt in den Kanarischen Inseln nur ein persönlicher Freibetrag bei Kindern von 23.125 EUR.
    1. Wenn damals eine staatliche Erbschaftsteuererklärung mit 15.956,87 EUR Freibetrag für ein Kind abgegeben wurde, dann ist die Differenz in der Bemessungsgrundlage unter Anwendung des niedrigeren Steuersatzes, der Rückforderungsbetrag, verständlich zzgl der Verzugszinsen.
    1. Daraus folgt, dass die Rückforderungsansprüche in Katalonien in der Regel wesentlich höher ausfallen, als auf den Kanarischen Inseln.
    Aber auch hier gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn der Erbe durch eine Behinderung einen höheren Freibetrag hat, oder die Wohnsitz Immobilie vererbt wurde, die in Katalonien mit 500.000 EUR und auf den Kanaren mit 200.000 EUR freigestellt ist, aber in den staatlichen, damals gültigen Regelungen nur mit 122.607 EUR.

    Aktuell: Urteil vom Obersten Spanischen Verwaltungsgericht 19.02.2018

    Mit dem Urteil vom Obersten Spanischen Verwaltungsgericht wird nunmehr auch Schweizern und anderen nicht in der EU Ansässigen die Möglichkeit gegeben, die spanische Erbschaftsteuer zurückzufordern, wenn mehr Erbschaftsteuer bezahlt wurde, als ein in in Spanien Ansässiger oder ein EU Bürger hätte bezahlen müssen, berechnet nach den Normen der Region.

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