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Erbschaftsteuerverjährung in Spanien und Prozess

 

In dem aktuellen Fall ging es um die Verjährung der Erbschaftsteuer, wenn durch den Erben die Aussetzung des Verfahren zur Erbschaftsbesteuerung beantragt wurde. Dieser Fall wurde vom spanischen Finanzgericht am 18.06.2019 entschieden.

 

Merke

Die Erbschaftsteuer verjährt in Spanien, nach Ablauf der 6 monatigen Erklärungsfrist nach dem Todestag und einer Untätigkeitsfrist von 4 Jahren. Art.66 RISD (Verordnung zur spanischen Erbschaftsteuer)

Die Verjährung der Erbschaftsteuer gilt auf Teneriffa, Gran Canaria, Mallorca, Barcelona, Madrid, Valencia, u.a.

 

Gerichtsentscheidung TEAC 18.06.2019

Bei dem vorliegenden Fall verstarb der Erblasser im März 2003. Im September 2003 hat der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung eingereicht.

2004 wurde das Testament gerichtlich angefochten (Testamentsanfechtung Spanien). 2005 hat der Testamentsvollstrecker der spanischen Finanzbehörde mitgeteilt, dass der Prozess der Testamentsanfechtung anhängig ist. Damit sollte das Verfahren zur Besteuerung ausgesetzt werden.

Im Jahre 2009 war der Prozess der Testamentsanfechtung beendet.

Die Finanzbehörde hat dann im Dezember 2011 das Verfahren zur Erbschaftsteuer fortgeführt. Die Verjährungseinrede wurde zurückgewiesen.

Dagegen wurden Rechtsmittel vor der spanischen Finanzgerichtsbarkeit eingereicht. Mit Erfolg, da die Finanzbehörde bis zum Jahre 2011 völlig untätig war, war das Besteuerungsrecht verjährt.

 

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