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Verjährung spanische Erbschaftsteuer

 

Ausschlagung und Erbschaftsteuer für Erben

 

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für Erbrecht und Steuerberater in Spanien berät Sie in komplexen Erbsituationen in deutsch-spanischen und schweizer-spanischen Erbrecht Situationen.

Nutzen Sie unser Kompetenzwissen im spanischen und internationalen Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht bei Konstellationen wie

  • Vorversterben von Erben
  • Erbschaften ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge
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  • Berliner Testament von Spaniern in der Schweiz, Deutschland erstellt
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  • Abgrenzung Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer einfach und doch komplex.

Der vorliegende Beipielsfall zur Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer, und wann ist die Erbschaftsteuer und wann die Schenkungsteuer anzuwenden und schliesslich wieviel Erbschaftsteuer muss gezahlt werden, wenn der Verwandte die Erbschaft ausschlägt.

 

Praxisbeispiel

Die Entscheidung der spanischen Finanz Verwaltungsbehörde vom 28.09.2018 erklärt einen Fall, in dem der Vater der Enkelin die Erbschaft ausschlägt, so dass diese direkt vom Grossvater erbt.

 

Spanische Erbschaftsteuer

Die Ausschlagung ist freiwillig und damit als Schenkung gegenüber der Enkelin anzusehen.

Hat der Vater 4 Jahre und 6 Monate gewartet, um die Erbschaft auszuschlagen, was nur im spanischen Erbrecht möglich ist, im deutschen Erbrecht ist in 6 Wochen nach dem Todesfall auszuschlagen, dann könnte man grundsätzlich von einer Verjährung der Erbschaftsteuer ausgehen.

Doch die Entscheidung der DGT verneint dies, und ist der Auffassung, dass es sich schliesslich um einen Vermögenszuwachs der Enkelin handelt und einen Vermögensverlust von seiten deren Vater, aber da der Vater durch die Ausschlagung niemals den Vermögenswert erhält, ist von einer Durchgangserbschaft auszugehen und mit der Ausschlagung beginnt die Frist zur Erbschaftsteuererklärung durch die Enkelin.

Dies würde nicht gelten, wenn das deutsche Erbrecht anzuwenden wäre, da nach dem deutschen Erbrecht der Vater schon Erbe geworden wäre, folglich wäre es eine Schenkung an die Enkelin, deren Tochter.

Eine weitere Frage der Ausschlagung oder auch Vorversterbens des Vaters ist die Einordnung der Erbschaftsteuerlast.

In Spanien wird nach Gruppen versteuert.

Liegt der Erbfall auf Teneriffa oder Gran Canaria, dann gilt das kanarische Erbschaftsteuerrecht und der ausschlagende Vater ist zu seinem Vater (Grossvater) in der Gruppe 2.

Fällt der Vater weg, durch Ausschlagung und ist die Enkelin minderjährig, dann wäre diese in der Gruppe 1.

Jede Gruppe hat einen bestimmten Freibetrag.

 

Tipp

Da auf Teneriffa oder Gran Canaria seit dem 01.01.2016 die Vergünstigung von 99,9% auch für Enkelinnen (unter 21 Jahre) gilt, ist dieser Fall hier unproblematisch, da in beiden Fällen steuerbegünstigt.

Erbschaftsteuer Kanarische Inseln

Liegt der Erbfall auf Mallorca oder Ibiza aeändert sich die Situation, obgleich auch hier die Gruppe 1 und 2 die Tochter und Enkelin enthalten, ist die Steuervergünstigung geringer.

Bis 700.000 Euro Erbschaftswert gilt 1% Steuerzahllast.

Im Gegensatz zu Teneriffa, gibt es auf Mallorca in der Schenkungsteuer nicht den 99,9% Bonus, und damit ist bei einer Weitergabe ausserhalb der Ausschlagungsfrist bei Anwendung des deutschen Erbrechts stets eine hohe Schenkungsteuer auf Mallorca zu zahlen.

 

Tipp

Das Deutsche Erbrecht findet bei Immobilienvermögen auf Mallorca, Ibiza oder Teneriffa immer dann Anwendung, wenn der Erblasser die deutsche Nationalität hatte und in Deutschland dauerhaft gelebt hat, obgleich er auf Mallorca eine Immobilie hatte.

Die Fallproblematik wird auf Mallorca steuerlich noch kritischer, wenn die Erbschaft von dem Schwiegervater an den Vater gelangt und dieser an die Tochter die Erbschaft durch Ausschlagung weitergibt.

Nutzen Sie unsere Beratung und Nachlassplanung, und Erbschaftsabwicklung von deutsch-spanischen, schweizer-spanischen Erbschaften auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria und Ibiza


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