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Erbschaftsteuer Sparen durch richtige Testamentserstellung
In anderen Berichten, haben wir bereits die Möglichkeiten zur Minderung der spanischen Erbschaftsteuerlast erläutert.
Pflichtteilsansprüche, die bezahlt werden, sind in der spanischen Erbschaftsteuer genauso wie in der deutschen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar.
Berliner Testament:
In Deutschland häufig ist das Berliner Testament, welches steuerlich ungünstig ist, da die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches mit einer Strafklausel belegt wird, sprich das Kind, welches beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil geltend macht, wird auch beim Tod des längerlebenden Elternteils auf den Pflichtteil gesetzt.
Hierzu ist das Urteil vom 19.2.2013 des Bundesfinanzhofes eine entscheidende Aktualität und richtungsweisend, da selbst beim Versterben des Verpflichteten zur Pflichtteilsauszahlung und praktisch das Kind als Pflichtteilsberechtigter und Schlusserben es nicht mehr nötig hat, den Pflichtteil geltend zu machen, trotzdem noch nachträglich erbschaftssteuermindernd den Pflichtteil gegenüber dem Nachlass des erstverstorbenen Vater geltend machen kann, und damit Erbschaftssteuerlasten der nachverstorbenen Mutter wegen dem Nachlas des erstverstorbenen Vater nachträglich vermindern kann.
In Spanien ist das Berliner Testament nicht anwendbar.
Tipp:
Deshalb empfehlen wir, dass für die spanischen Vermögensgüter ein Testament in Spanien erstellt wird und in diesem die Pflichtteilsansprüche ausdrücklich erfüllt werden. Damit kann der Pflichtteilsanspruch steuermindernd eingesetzt werden.
Verstirbt der Vater zuerst und hatte dieser 50% Miteigentum an der Immobilie, dann sollte entweder der Miteigentumsanteil direkt an das Kind als Vermächtnis weitergegeben werden, oder wenn die Ehefrau die 50% erwerben soll, dann ist dem Kind ausdrücklich der Pflichtteilsanspruch mi Testament zuzustehen, um diesen dann steuermindernd in der spanischen Erbschaftsteuererklärung geltend machen zu können.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
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