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Erben und Vererben von SL Anteilen in Spanien

 

Häufig wird gepriesen, dass mit den SL Anteilen Erbschaftsteuer gespart werden kann.

 

Diese generelle Aussage ist in erster Linie auf eine wirksame Kundenadquisition ausgerichtet, wogegen sich nach Todesfall oftmals herausstellt, dass die spanische Finanzbehörde Erbschaftsteuer fordert.

 

Deshalb gehört das Erbschaftsteuersparmodell, Immobilienkauf mit SL (Sociedad de responsabilidad limitada entspricht im Prinzip der deutschen GmbH), in die Hände von professionellen Beratern, die dauerhaft die SL steuerlich und buchhalterisch betreuen.

 

Die Erbschaftsannahme in Spanien hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt, werden in der spanischen Erbschaftsteuer Verzugszinsen fällig.

 

Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen, SL Anteilen, erfolgt nach den Regeln für bewegliche Sachen. In der Praxis häufig ist die SL, die ein Apartement als Immobilieneigentum hält.

 

Vorab sollte bemerkt werden, dass die SL -Konstruktion für ein Apartement von geringem Wert nicht geeignet ist, da meist für die laufenden Buchhaltungskosten und Gründungskosten mehr Geld ausgegeben wird, als die spätere Erbschaftsteuer kosten würde.

 

Deshalb ist die SL nur anzuwenden, wenn es um wertvolles Immobilieneigentum handelt.

 

Auch das sogenannte inaktiv stellen der Gesellschaft ist kein geeignetes Mittel, um die Kosten zu vermindern, da letztlich die Aktivität aufgegeben wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist, um eine Erbschaftsteuerbefreiung von 95 % und mehr zu erlangen.

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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