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Erbschaftsteuer in Spanien

 

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa und Gran Canaria kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftsteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann.

Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftsteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien.

Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftsteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschliessen sollen.

Erbschaftsteuer Belastung in Spanien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2014 und Erbrechtswahl nach der neuen europäischen Erbrechtsverordnung mit Wirkung vom 17.08.2015.

Wie kann ich mit der Erbrechtswahl Erbschaftsteuer in Spanien sparen?

 

Das Erbrecht und die Erbschaftsteuer haben rechtlich nicht miteinander zu tun.

Fallbeispiel 1:

Ein Deutscher lebt 6 Monate vor seinem Tod in Spanien und hat kein Testament erstellt. Damit findet das spanische Erbrecht Anwendung. Aber auf die Feststellung der Besteuerung in der Erbschaftsteuer hat dies keine Auswirkung.

Denn hier ist nur massgeblich, wo der Erblasser steuerlich ansässig war.

Fallbeispiel 2:

Ein Deutscher lebt nicht in Spanien und hat verschiedene Immobilien in verschiedenen spanischen Regionen (Teneriffa, Mallorca, Barcelona) und der Erbe lebt ebensowenig in Spanien. Es ist eine staatliche Erbschaftsteuererklärung abzugeben, aber es kann das Erbschaftsteuerrecht der einzelnen Regionen, Belegenheitsort der Immobilie, angewendet werden. Diese Regelung gilt in Spanien seit dem 01.01.2015.

Hatte der Verstorbene verschiedene Immobilien in verschiedenen spanischen Regionen und Alleinerbe ist das Kind, das in Deutschland lebt, dann kann Erbschaftsteuer gespart werden, in dem das regionale Erbschaftsteuerrecht angewendet wird.

Kanarische Inseln: Befreiung in der Erbschaftsteuer (Gruppe I, II, III, in Kraft ab 05.09.2023) – Besonderheiten -> weiterlesen

Madrid: 25 % Ermäßigung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen Geschwistern, Onkeln, Tanten, Nichten und Neffen, Gruppen I und II haben sie Anspruch auf eine Ermäßigung von 99 % der Steuerquote -> weiterlesen

Mallorca : Erbschaften zwischen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie sowie Ehegatten werden aufgrund einer 100%igen Steuergutschrift überhaupt nicht besteuert. Darüber hinaus gilt für Erbschaften zwischen Geschwistern, Tanten, Onkeln und Neffen ein allgemeiner Freibetrag von 25 % der Steuerschuld, der auf 50 % ansteigt, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hatte oder sie enterbt hatte -> weiterlesen

Barcelona (Katalonien): Kinder unter 21 Jahren können bis zu 100.000 Euro steuerfrei erhalten -> weiterlesen

 

Internationale Erbschaftbesteuerung – Anrechung Erbschaftsteuer

 


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