Steuerpflichten bei Erbschaft in Spanien – Erbschaftsteuer
Stand: 12.01.2022
Die Verpflichtung der Zahlung der Erbschaftsteuer in Spanien wird oftmals nicht ernstgenommen. Zu dem werden noch die weiteren Steuerpflichten vergessen, wie die Einkommensteuer, Nichtresidentensteuer oder die Vermögensteuer in Spanien.
Die Entscheidung vom 04.02.2019 der spanischen Finanzverwaltung DGT weist in einem Fall darauf hin, dass selbst wenn die Erben 17 Jahre lang warten, die Erbschaft auf Teneriffa anzunehmen, dass trotzdem die Steuerpflichten bestehen.
Aktuell
Die spanischen Finanzbehörden prüfen im Jahre 2022/2023 verstärkt die Verjährung der Erbschaftsteuer.
Insbesondere bei Sterbefällen ausserhalb Spaniens möchte die spanische Finanzbehörde den Verjährungsbeginn der 4,5 Jahre erst gelten lassen, wenn eine spanische Finanzbehörde von dem Todesfall Kenntnis hatte.
Damit werden Regionen mit hohem Ferienimmobilien-Anteil von Nichtsteuerresidenten, wie Mallorca, Denia, Ibiza, Malaga, Teneriffa, Gran Canaria und auch Katalonien mit verstärkten Steuerprüfungen in der spanischen Erbschaftssteuer zu tun haben.
TIPP: Es sollte jede Erbschaft innerhalb von 6 Monaten in Spanien steuerlich erklärt werden, und zwar im Rahmen der Selbstveranlagung, um Bussgelder und Verzugsaufschläge zu vermeiden.
Ab dem 31.12.2020 hat sich noch Madrid und Kantabrien zum System der Selbstveranlagung entschlossen, sprich der Steuerzahler erhält keine Aufforderung mit Steuerbescheid, sondern direkt ein Bussgeld, wenn er nicht freiwillig die Erbschaftssteuererklärung einreicht. Dieses System gilt schon längere Zeit auf den Balearen (Mallorca, ibiza) und den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, La Palma, Fuerteventura etc).
Merke
Das Erbrecht ist völlig getrennt von der Pflicht zur Erbschaftsteuer zu betrachten. Es kann sehr wohl deutsches Erbrecht anzuwenden sein, aber in Spanien Erbschaftsteuer zu zahlen zu sein.
Dies ist der Fall, wenn der Verstorbene auf Teneriffa Immobilieneigentum hatte und im Testament das deutsche Erbrecht gewählt hat. Die spanische Erbschaftsteuer ist zu zahlen, da das Immobilienvermögen in Spanien, auf Teneriffa, gelegen ist.
Gleichwohl gibt es mit der DGT Entscheidung doch eine Verbindung zwischen den Steuerpflichten bei einer Erbschaft und dem Erbrecht.
Nach deutschem Erbrecht gibt es keine Erbschaftsannahme. Der Erbe wird Nachfolger des Vermögens des Verstorbenen vom Todeszeitpunkt an, wenn er nicht ausschlägt.
Anders ist dies im spanischen Erbrecht, hier ist eine Erbschaftsannahme in notarieller Urkunde erforderlich.
Hier hat die DGT Entscheidung jetzt klargestellt, dass die Erbschaftsannahme Rückwirkung zum Todeszeitpunkt hat, und Art.989 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) wie im deutschen Erbrecht den Vermögensübergang von Erblasser zum Erben auf den Todeszeitpunkt legt.
Verstarb der Erblasser im Jahre 2017, dann muss der Erbe alle Steuerpflichten übernehmen, seit dem Todestag, auch wenn er erst im Jahre 2019 die Erbschaft in notarieller Urkunde annimmt.
Steuerpflichten des Erben
Erbschaftsteuer
TIPP: Das Abwarten der Erbschaftsteuerverjährung ist heute keine Massnahme mehr, um Erbschaftsteuer zu sparen. Die Behörde unterbricht, verstärkt kurz vor Verjährungseintritt durch Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung, die Verjährung. Dann werden Bussgelder und hohe Verzugsaufschläge verhängt.
- Vermögenssteuer für die Güter des Nachlasses
- Nichtresidentensteuer (wenn der Erbe nicht in Spanien steuerlich ansässig ist und Immobilieneigentum besteht)
- Gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalia municipal)
Steuerpflichten des Verstorbenen hat ebenso der Erbe zu übernehmen
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verjährungseinrede in der Nichtresidentensteuer, Vermögenssteuer oder spanischen Einkommensteuer greift. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre nach Erklärungfristende.
Beispiel: Die Einkommensteuer aus dem Jahre 2017 verjährt erst am 02.07.2022, wenn die Behörde vorher nicht zur
Abgabe auffordert.