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Erbschaftsteuer Spanien 2024

 

Erbschaftsteuererklärung, Modell 650

 

Steuererklärung 650 Spanien für Nichtsteueransässige mit einer Ferienimmobilie in Spanien, Mallorca, Ibiza, Teneriffa, Barcelona, Madrid.

Wir stehen Ihnen mit unserem Kompetenzwissen im spanischen Erbschaftsteuerrecht, Erbschaftsteuer der Regionen (Mallorca, Ibiza, Teneriffa, Gran Canaria, Barcelona, Valencia, Malaga, Madrid) zur Verfügung.

Bislang musste eine Erbschaft eines Nichtsteuerresidenten, der eine Ferienimmobilie in Spanien hatte, stets bei der Finanzbehörde in Madrid steuerlich erklärt, und mit den Unterlagen in Papierform eingereicht werden.

Dies galt auch für Erbschaften oder Schenkungen, in ein in Spanien ansässiger aus Deutschland, Schweiz oder Österreich erhielt.

Ab 2018 ist die elektronische Meldung der Erbschaftsteuer in Spanien möglich.

Sie erhalten per CSV die Bestätigung der Einreichung der spanischen Erbschaftsteuer und können auch die notwendigen Unterlagen elektronisch einreichen.

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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