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Besonderheiten Katalonien
Ermäßigung gemäss dem Verwandtschaftsgrad
Bei Erwerben von Todes wegen wird die Steuerbemessungsgrundlage aufgrund des Verwandtschaftsgrads zwischen dem Erwerber und dem Verstorbenen wie folgt ermäßigt:
Gruppe I
Kinder unter 21 Jahren und andere Abkömmlinge unter 21 Jahren: 100.000 €, plus 12.000 € für jedes Jahr unter 21 Jahren, mit einem Höchstbetrag von 196.000 €.
Kinder unter 21 Jahren, die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen oder der verstorbenen Person sind, können ebenfalls von dieser Ermäßigung profitieren, da sie steuerlich den Abkömmlingen gleichgestellt werden.
Gruppe II
Kinder und andere Nachkommen im Alter von 21 Jahren oder älter, Ehepartner, fester Partner und Verwandte in aufsteigender Linie:
Ehegatte oder fester Partner: 100.000 €.
Kind: 100.000 €.
Andere Nachkommen (Enkel, Urenkel, Ururenkel): 50.000 €.
Aufsteigende Linie: 30.000 €
Die Ermäßigung für Kinder und die Ermäßigung in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern) gelten auch für Personen, die de facto eine familiäre Beziehung unterhalten, die für steuerliche Zwecke denen von Nachkommen und Adoptivkindern oder von Eltern und Adoptiveltern gleichgestellt sind. Als faktische Eltern-Kind-Beziehungen gelten in diesem Zusammenhang die Beziehungen zwischen einer Person und den Kindern eines Ehegatten oder festen Partners.
Seit dem 01.01.2022 gilt die Ermäßigung für Kinder und Eltern auch zwischen einer Person, die in einem Pflegeverhältnis steht oder gestanden hat, und den Pflegeeltern, da sie für steuerliche Zwecke einem Kind-Eltern-Verhältnis gleichgestellt sind.
Für die Anwendung der Verwandtschaftsermäßigung werden die Mitglieder einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigem Beistand dem Rest der Nachkommen der Gruppe II gleichgestellt.
Um diese Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, müssen der oder die überlebenden Partner das Bestehen der Lebensgemeinschaft der gegenseitigen Unterstützung durch eine öffentliche Urkunde, die mindestens zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers ausgestellt wurde, oder durch eine notarielle Urkunde nachweisen, die eine Mindestdauer der Lebensgemeinschaft von zwei Jahren belegt.
Gruppe III
Onkel, Tanten, Neffen, Nichten: 8.000 €.
Weitere Reduzierungen
Weitere Ermässigungen in der Erbschaftsteuer gelten in folgenden Fällen:
- Schwerbehinderung
- Personen ab 75 Jahren
- Vererben der Immoiblie des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
- Vererben der Gesellschaftsanteile
Steuertabelle katalonische Erbschaftsteuer
Besteuerungsgrundlage (EUR) | Steuerzahlbetrag (EUR) | Grundlage Rest (EUR) | Steuersatz (%) |
---|---|---|---|
0 | 0,00 | 50.000,00 | 7 |
50.000,00 | 3.500,00 | 150.000,00 | 11 |
150.000,00 | 14.500,00 | 400.000,00 | 17 |
400.000,00 | 57.000,00 | 800.000,00 | 24 |
800.000,00 | 153.000,00 | fortfolgend | 32 |
Multiplikator-Koeffizienten (ab 01.05.2020)
Vorvermögen (EUR) | Gruppe I, II | Grupe III | Gruppe IV |
---|---|---|---|
0 – 500.000 | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
50.000,01 – 2.000.000,00 | 1,1000 | 1,5882 | 2,0000 |
2.000.000,01 – 4.000.000,00 | 1,1500 | 1,5882 | 2,0000 |
> 400.000,01 | 1,2000 | 1,5882 | 2,000 |
Beispiel Steuerberechnung Katalonien
Geerbtes Vermögen nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 100.000,00 EUR: 120.000,00 EUR
Quote gemäß der Steuertabelle 3.500,00 EUR (Besteuerungsgrundlage zwischen 50.000 EUR – 150.000 EUR)
Rest der Besteuerungsgrundlage: 120.000 EUR – 50.000 EUR = 70.000 EUR
Anwendbarer Steuersatz = 70.000 * 11% = 7.700 EUR
Gesamt Steuer zu zahlen: 7.700 + 3.500 = 11.200 EUR
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