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Erbschaft in Spanien mit Steuerschulden – was ist zu tun?

 

Eingangs zu unterscheiden, sind Steuerschulden des Verstorbenen, die vor dem Tod bestanden haben und Steuerschulden, die nach dem Tod entstehen.


Nicht zu vergessen, auch Nichtsteuerresidenten in Spanien, müssen in Spanien als Erben oder Vermächtnisnehmer Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Verstorbene spanisches Immobilienvermögen oder Bankguthaben hatte.

Es gilt die Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Spanien und Deutschland, die als Anrechnung bezeichnet wird.

Stand: 13.10.2020


Beispiel:

Der Vater verstirbt im Spanien und hat Einkommensteuerschulden (IRPF), da er seine Rente aus Deutschland nicht in Spanien ordnungsgemäss versteuert hatte.

Desweiteren hat die spanische Steuerbehörde auch ein Bussgeld von 10.000 Euro verhaengt und fordert Verzugszinsen.

Die Erben haben erst nach 8 Monaten den Erbschein erhalten und konnten die Erbschaftssteuer nicht fristgemäss innerhalb von 6 Monaten zahlen und hatten es zudem versäumt, fristgemäss eine Fristverlängerung von 6 auf 12 Monate zu beantragen.

Lösung 1:

Die Erben haben keinen Grund zur Besorgnis in Bezug auf die 10.000 Euro Bussgeld, obgleich in der Praxis die Finanzbehörde stets versucht, dass Bussgeld bei den Erben einzutreiben, gilt im Bussgeldrecht das Verschuldensprinzip. Die Erben haben keine Schuld an der nicht eingereichten Einkommensteuererklärung in Spanien, müssen das Bussgeld nicht bezahlen, sondern nur die Einkommensteuerschuld mit Verzugszins. Die Einkommensteuerschulden sind wiederum Erbfallschulden und sie vermindern die Erbschaftssteuer in Spanien. Gegen die Bussgeldzahlung hat der Gesetzgeber den Art.39 LGT (spanische Abgabenordnung) im spanischen Steuergesetz eingefügt.

Lösung 2:

Zu unterscheiden sind Steuerschulden, die nach dem Todesfall eingetreten sind, wie zum Beispiel das Bussgeld wegen verspäteter oder nicht eingereichter Erbschaftssteuererklärung in Spanien. Dieses Bussgeld müssen die Erben bezahlen, da sie den Verzug verschuldet haben.

Es ist kein Entschuldungsgrund, dass der Erbschein 8 Monate gedauert hat oder erst nach 8 Monate von dem Tod erfahren wurde.

 

Tipp

Wir raten stets frühzeitig zur Fristverlängerung in der spanischen Erbschaftsteuer auf 12 Monate.

N

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