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Miteigentum Spanien – Immobilienaufteilung bei Erbschaft

Miteigentumsverhältnisse an spanischen Immobilien sind häufig.

Wir beraten Sie in ganz Spanien und Deutschland zur spanischen aussergerichtlichen Miteigentumsaufteilung und die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten, als auch die gerichtliche Auseinandersetzung mit einer Teilungsklage und Teilungsversteigerung.

 

Ausgangsfall:

Der Ausgangsfall ist stets identisch. Eine spanische Immobilie wird von mehreren Eigentümer gehalten. Nun soll die Miteigentumsaufteilung stattfinden.

Bsp: Vater lebt in Spanien und hat Niessbrauch und die beiden in Deutschland lebenden Kinder haben jeweils 45% wirtschaftliches Eigentum (nuda propiedad). Ein Kind möchte seinen Anteil an den Bruder übertragen und erhält hierfür einen Geldbetrag.

Es ist streitig, wann eine Vermögensübertragung vorliegt und Grunderwerbssteuer je nach Region zwischen 6 und 11% zu zahlen ist, und wann nur eine Miteigentumsauflösung vorliegt und nur 1-1,5% Dokumentensteuer bezahlt werden muss.

Die Finanzbehörde sieht darin oft ein Immobilienverkauf und setzt Grunderwerbssteuer vom steuerlichen Verkehrswert der spanischen Immobilie an.

  • Mallorca, Ibiza: bis zu 11%
  • Barcelona, Denia: 10%
  • Gran Canaria, Teneriffa: 6,5%
  • Madrid: 7%

Dagegen ist ein Einspruch zu erheben und der Rechtsweg zu suchen, wenn der ausscheidende Miteigentüer genau seinen Anteil an der Immobilie ausbezahlt bekommt und keinen Mehrwert.

Es ist auch kein Hinderungsgrund, dass die Miteigentumssituation zwischen dem bleibenden Bruder mit 90% und dem Vater mit dem Niessbrauchsrecht (10%) fortgeführt wird.

Mit dem Einspruch kann eine Steuerlast von 10% auf 1%, maximal 1,5% minimiert werden.

 

TIPP zum spanischen Verwaltungsrecht

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, deshalb sollte der Steuerzahlbetrag bezahlt werden, und nach Stattgabe des Einspruchs der Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung der spanischen autonomen Finanzbehörde zurückgefordert werden. Sie ersparen sich hierdurch Vollstreckungen und Beschlagnahmen in Ihr spanisches Immobilienvermögen.

 

Hinweis:

Sollte auf den Immobilien eine Hypothekenlast einer Bank bestehen, dann ist vor Übernahme des Volleigentums an der Immobilie unsere Kanzlei zu konsultieren.

Wir beraten Sie dann bezüglich der Haftungseingrenzung gegenüber der Bank.


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