Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien
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Immobilie – Erbschaft in Spanien
Eintragung der neuen Eigentümer in das spanische Grundbuch
Die neue Erbrechtsverordnung ist auch in Spanien seit 17.8.2015 gültig – die alten Erbschein- und Grundbucheintragungshindernisse bestehen fort.
Unser Service
Wir bieten die Vollabwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien durch unsere deutsch-spanische Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei mit Standorten in Madrid, Barcelona, Denia, Teneriffa, Gran Canaria, Hannover, Berlin und Tettnang am Bodensee.
Sollte der Verstorbene eine Immobilie in Spanien gehabt haben, dann ist eine Grundbuchänderung zu Gunsten der Erben vorzunehmen.
Wussten Sie schon, dass keine notarielle Erbschaftsannahme in Spanien erforderlich ist, um eine Grundbucheintragung zu erlangen ?
Diese Ausnahme sieht der Art.79 LH (spanisches Hypothekengesetz) vor, doch die Regel ist, insbesondere wenn mehrere Erben vorhanden sind oder ein Vermächtnis einer spanischen Immobilie erfüllt wird, dass eine notarielle Urkunde zur Erbschaftsannahme erstellt wird.
Sollte es mehrere Erben geben, die sich nicht einigen, dann kann eine gerichtliche Erbteilung durchgeführt werden und das Urteil wird dann nach Art.80 LH in das spanische Grundbuch eingetragen.
Wichtig:
Wenn Sie die Immobilie aus der Erbschaft in Spanien verkaufen wollen, dann ist es notwendig, dass zuvor die Erben im Grundbuch in Spanien eingetragen sind.
TIPP Steuer Sparen:
Wenn Sie spaeter die Immobilie verkaufen möchten, dann ist in Regionen wie Mallorca, Ibiza, Teneriffa, Gran Canaria, Madrid, Barcelona, Malaga, Marbella, Murcia sinnvoll die Erbschaftswerte nahe am Verkaufswert anzusetzen, um später die Gewinnsteuer beim Verkauf in Höhe von 19% für Nichtsteuerresidenten in Spanien niedrig zu halten.
Nutzen Sie unser Kompetenzwissen für die Erbschaftsabwicklung in Spanien und unser Servicepaket Bewertung der Immobilie in Spanien durch unsere Hausarchitektin, steuerliche Berechnung und Günstigkeitsanalyse durch den spanischen Steuerberater, RA D. Luickhardt, Immobilienverkaufsabwicklung in Spanien mit Käufersuche und kanzleiinternem Maklerservice.
Beispiele aus der Praxis
1. Fall
Es existiert ein Testament eines deutschen Staatsbürgers in Spanien, ebenso hat er das deutsche Erbrecht gewählt und unstreitig seinen einzigen Sohn als Erben eingetragen.
Doch das Grundbuchamt verweigert die Eintragung in das Grundbuch, und fordert einen Erbschein aus Deutschland mit Apostille als auch eine Rechtsbescheinigung zum deutschen Erbrecht.
Diese Aufforderung ist rechtswidrig und wenig sachgemäss, da hiermit die Testamentsumsetzung verhindert oder zumindest verzögert wird.
Verhindert auch dann, wenn der Erbe die hohen Erbscheinskosten nicht tragen kann. Dann ist der Rechtsweg zu empfehlen und zu bestreiten, und damit wird die Eintragung in das Grundbuch verzögert.
2. Fall
Ein deutsches Testament existiert, das mit Apostille in Spanien vorgelegt wird. Auch hier verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein mit Apostille und der Auszug aus dem deutschen Testamentsregister, letztlich kann zwar von Gesetzes wegen verlangt werden, doch wenn ein deutsches Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt, dann ist auch dies ein Zeichen von überzogenen Bürokratismus. Rechtsmittel sind jedoch nicht zu empfehlen.
3. Fall
Hier gibt es kein Testament, und folglich muss ein Gericht die gesetzliche Erbfolge durch Beschluss und Erbschein bestimmen. Dies dürfte der einzige Fall sein, indem ein Grundbuchamt in der Tat einen Erbschein mit Apostille verlangen kann, und dies mit Recht, da schliesslich der rechtlich berufene Erbe im Grundbuch eingetragen werden soll.
Dokumente
Für eine unproblematische Erbschaftsannahme in Spanien mit Immobilieneigentum des Verstorbenen, benötigen wir von Ihnen im Original
- Erbschein mit Apostille aus Deutschland oder ein europäisches Nachlasszeugnis
- Internationale Sterbeurkunde
- spanische Testamentsregisterabfrage
- NIE Nummer (spanische Steuernummer
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