Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland: 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Erbengemeinschaft Spanien

Aufteilung – Auseinandersetzung

 

Deutsches oder spanisches Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Leitlinien in der Praxis des Erbrechts im deutsch-spanischen Rechtsverkehr

 

Beispiel:

Ein Deutscher verstirbt in Spanien, Gran Canaria, nach dem er dort 2 Jahre gelebt hat. Seine beiden Kinder und Alleinerben leben in Deutschland. Das Immobilienvermögen liegt in Spanien, Ein Kind möchte die Immobilie in Spanien behalten, und das andere Kind verkaufen.

 

Frage: Ist das deutsche oder spanische Erbrecht anzuwenden?

Mit der europäischen Erbrechtsverordnung, seit dem 17.08.2015 in Kraft, gilt nicht mehr die Nationalität des Verstorbenen und Erblassers, sondern das Erbrecht des letzten Ansässigkeitsstaates, hier Spanien.

 

Frage: Gibt es in Spanien ein einheitliches spanisches Erbrecht?

Ja, in Spanien gibt es ein spanisches Erbrecht, aber es gibt besondere Regionen, in dem eigene Erbrechte oder Besonderheitengelten.

Allgemeines spanisches Erbrecht gilt in:

  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma etc.)
  • Madrid, Valencia, Andalusien, Murcia

Besondere Erbrechte gelten in:

  • Katalonien (Barcelona, Sitges, Costa Brava)
  • Balearen (Mallorca, Ibiza)
  • Baskenland u.a.

 

Frage: Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht – gibt es Unterschiede?

Strengstens vom Erbrecht zu trennen ist das Erbschaftsteuerrecht, welches sich bei Nichtsteuerresidenten stets nach dem Ort richtet, wo die Immobilie oder die Mehrheit des Vermögens gelegen ist.

 

Beispiel:

Der aus dem obigen Beispiel Verstorbene hat in Sitges eine Immobilie mit einem Wert von 100.000,00 EUR und auf Gran Canaria eine Villa mit 1.000 000,00 EUR. Obgleich das spanische Erbrecht gilt, findet aber das besondere Erbschaftsteuerrecht der Kanarischen Inseln Anwendung, da dort das grösste Vermögen liegt und die Kinder beide nicht in Spanien steuerlich ansässig sind. Auf den Kanarischen Inseln gibt es zur Zeit einen Freibetrag von 99.9% in der Erbschaftsteuer bei Erbschaften zwischen Vater und Kind und damit praktisch steuerfrei.

 

Merke:

Da die Kinder in Deutschland leben, müssen sie dort ebenso die Erbschaftsteuererklärung abgeben und zwar für den Nachlass in der ganzen Welt und können dann die spanische Steuerlast in Deutschland verhältnismässig abziehen, wenngleich kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien existiert, sondern nur in den Ertragsteuern.

Das Erbrecht, und hier das spanische Erbrecht, das der Verstorbene auf Gran Canaria gelebt hat, hat zur Folge, dass ein Erbscheinsverfahren auf Gran Canaria durchgeführt werden muss. haben die Kinder auch noch deutsches Erbschaftsvermögen, müsste in Spanien beim Notariat ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Das europäische Nachlasszeugnis ist für 6 Monate gültig und weist grenzüberschreitend das Erbrecht nach.

 

Tipp:

Bei Standard Erbschaften, wo Erblasser und Erben in Deutschland leben, aber eine spanische Immobilie vererbt wird, ist ein europäisches Nachlasszeugnis Pflicht. Die spanischen Behörden erkennen aber auch noch den deutschen Erbschein mit Apostille an, sprich man muss nicht 2 verschiedene Dokumente beantragen.

 

Frage: Immobilienverkauf und Miteigentumsauflösung?

Eine Erbengemeinschaft ist in Spanien als auch in Deutschland in der Regelung vergleichbar. Es handelt sich in beiden Fällen um eine germanische Gesamthand, sprich jeder Miterbe hat eine Beteiligung am gesamten Nachlass (Schulden und Vermögen). Es gelten nach spanischem Erbrecht, die Art.392 ss CC spanisches Zivilgesetzbuch. Nach deutschem Erbrecht wird die Erbengemeinschaft in Art.2033 ff BGB geregelt. Der Art.2033 zeigt den Gesamthandcharakter. Jeder Miterbe kann demnach seinen Anteil verkaufen, aber nicht die Immobilie, die im Nachlass ist.

Im vorliegenden Falle gilt das spanische Erbrecht und wenn sich die Kinder einig sind, dann kann in notarieller Urkunde vor einem spanischen Notar die Miteigentumsauflösung unterschrieben werden, dies auch als steuerlich günstigste Lösung, nach dem die formelle Erbschaftsannahme nach spanischem Erbrecht erfolgt ist.

Gibt es keine Einigung, dann ist dasselbe Verfahren vor dem spanischen Gericht in Gran Canaria durchzurführen. Es ist ein gestuftes gerichtliches Verfahren, zunächst erfolgt die Inventarerstellung und dann die Aufteilung, bis hin zur Teilungsversteigerung, sollte keine Einigung zwischen den Erben gefunden werden, wer schliesslich das Eigentum der Immobilien in Spanien übernimmt. Die Immobilie kann auch an Dritte versteigert werden und die Erben teilen sich den Erlös.

 

Steuertipp 01.12.2021

Mit der aktuellen Rechtsprechung des obersten Verwaltungsgerichtes, welche in der Miteigentumsauflösung keine Vermögensänderung sieht, besteht die Möglichkeit, die Gewinnsteuerzahlung zu vermeiden, oder gar in der Vergangenheit bezahlte Gewinnsteuer aus einer Miteigentumsauflösung der letzten 4 Jahre zurückzufordern.

Zur Abgrenzung:

Plusvalia – gemeindliche Wertzuwachssteuer – fällt bei der Erbschaft an, jedoch nicht bei der Miteigentumauflösung.
Impuesto ganancia patrimonial – Staatliche Gewinnsteuer Spanien – fällt bei jedem Verkauf und sogar Schenkung an, aber nicht bei der Miteigentumsauflösung.

Service:

Nutzen Sie unseren Service zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Spanien, sei es nach deutschem Erbrecht oder spanischem Erbrecht mit dem Ziel:

  • Erstberatung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Erbengemeinschaft – Auflösung – Zuteilung Volleigentum zu einem Erben unter Ausgleichsazahlung
  • Verkauf der spanischen Immobilie aus der Erbschaft mit 100% Zustimmung der Erben
  • Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben gegenüber den anderen Miterben, wenn diese die Immobilie der Erbschaft verkaufen möchten.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Erbengemeinschaft – Leitlinien in der Praxis: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 4,43 von 5 Punkten, basierend auf 7 abgegebenen Stimmen

Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Telefon

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung

Pin It on Pinterest

Share This