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Auflösung einer Erbengemeinschaft in Spanien

 

Bei einer Erbschaft in Spanien mit verschiedenen Erben kommt es häufig vor, dass von den 3 Erben nur ein Erbe die Immobilie im Alleineigentum halten möchte. Dann wird nach der Erbschaft sofort das Miteigentum aufgelöst.

Diese anschliessende Miteigentumsauflösung ist in der Regel nicht mit einem Wertzuwachs und einem Gewinn verbunden. Folglich müsste normalerweise keine Gewinnsteuererklärung in Spanien abgegeben werden.

Doch hier werden die Nichtsteuerresidenten gegenüber den Steuerresidenten in Spanien benachteiligt. Der Gesetzgeber verlangt von den Nichtsteuerresidenten, dass 3% Steuerrückbehalt stattfindet und innerhalb von 1 Monat bei dem spanischen Finanzamt eingezahlt wird, und dann sind die Veräusserer verpflichtet, innerhalb von weiteren 3 Monaten eine Gewinnsteuererklärung abzugeben. Sie führt in der Regel dazu, dass der gesamte Rückbehalt von 3% zurückbezahlt wird. Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Rückbehalts befindet sich in Art. 31.2. RD 5/2004.

Eine vergleichbare Situation findet sich bei Immobilien Schenkungen in Spanien. Es muss ein Rückbehalt von 3% stattifnden und eine Gewinnsteuererklärung abgegeben werden, hier aber meist mit positiven Nachzahlungsbetrag, da die Schenkung von der spanischen Finanzbehörde als Veräusserungsgeschäft angesehen wird und die Differenz zwischen Anschaffungswert der Immobilie und theoretischer Verkaufspreis (zumindest steuerlicher Verkehrswert) den Gewinn darstellt, der bei Schenkungen in Spanien mit 19% besteuert wird.

Dies ist eine Steuerfalle bei Schenkungen, wenn auf Teneriffa mit 99,9% Schenkungsfreibetrag geschenkt wird, aber dann die staatlichen Finanzbehörden die Gewinnsteuer fordern.
 


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