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Internationales Erbrecht – Liechtenstein / Spanien

 

Immobilie in Spanien

 

Erbschaftsabwicklung in Spanien vom Experten nach liechtensteinischem Erbrecht

 

Das Eigentum an einer spanischen Ferienimmobilie kann nach dem Heimatserbrecht vererbt werden, doch die Erbschaftsabwicklung muss in Spanien erfolgen, da dort das Grundbuch umgeschrieben werden muss.

Deshalb benötigt der Anwalt/Steuerberater in Spanien Fachkompetenz im internationalen Erbrecht.

 

Legalium Erbschaftsabwicklung: Nutzen Sie unsere Fachkompetenz im internationalen Erbrecht + Abwicklung der Erbschaft in Spanien.

 

In der Praxis sind für eine Nachlassplanung vor einer Erbschaft und für die Erbschaftsabwicklung in Spanien folgende Fachfragen zum Erbrecht abzuklären.

 

  • Anwendbares Erbrecht und Rechtswahl
  • Pflichtteilsrecht – gesetzliches Erbrecht
  • Vermächtniserfüllung
  • Ersatzerbeneinsetzung
  • Zuständigkeit der Behörden bei Erbschaften
  • Erbschaftsteuer Spanien

 

Anwendbares Erbrecht

 

Der Eigentuemer der Ferienimmobilie in der Costa Brava, Palamós, ist Liechtensteiner und verstirbt.
zu 1. Wenn er ein Testament in Spanien hinterlassen hat und das liechtensteinische Erbrecht gewählt hat, dann ist dieses anzuwenden, auch wenn er vor seinem Tod dauerhaft in Palamós, in Spanien gelebt hat. Dies erlaubt das liechtensteinische Erbrecht in Art.29 IPRG.
Die Frage, ob spanisches Erbrecht Anwendung findet, oder katalanisches besonderes Erbrecht, da Palamós in Catalunya liegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Das spanische Erbrecht und vor allen Dingen die europäische Erbrechtsverordnung erlauben die Rechtswahl.

 

 

Pflichtteilsrecht

 

Mit der Rechtswahl des liechtensteinischen Erbrechts gilt auch das liechtensteinische Pflichtteilsrecht.
Wenn kein Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbrechtsfolge und wenn eines existiert, dann kann ein gesetzlicher Erbe enterbt werden und dieser erhält den Pflichtteil.

Gesetzliches Erbrecht

Erste Linie: Kinder und deren Kinder

Zweite Linie: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen

Ehegatte: In Liechtenstein gilt die Gütertrennung, sprich jeder Ehegatte hat sein eigenes Eigentum.
Neben den Kindern des Verstorbenen erhält der Ehegatte 1/3 des Nachlasses und das gesetzliche Vorausvermächtnis, was die Nutzung der ehelichen Wohnung umfasst, als auch den Hausrat.

Pflichtteilsrecht Liechtenstein

Im Gegensatz zum spanischen Pflichtteilsrecht, ist das liechtensteinische Pflichtteilsrecht nur ein Anspruch auf eine Geldsumme.
Das Pflichtteilsrecht entsteht durch eine Enterbung eines Kindes in einem Testament. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder, Eltern und der Ehegatte.
Kinder und Ehegatten erhalten als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts und Ehegatten ein Drittel.

Im Spanischen Erbrecht haben die Kinder ein Pflichtteilsrecht von 2/3 und der Ehegatte nur einen Niessbrauch auf einem Drittel des Nachlasses.

 

Tipp

Wollen Sie Ihre Kinder bei einer Erbschaft bevorzugen, ist das spanische Erbrecht günstiger als das liechtensteinische Erbrecht.

 

Vermächtniserfüllung

Die Vermächtnisse sind vom Erben zu erfüllen und im Gegensatz zum spanischen Erbrecht, kann der Vermächtnisnehmer nicht einfach über den Vermächtnisgegenstand verfügen, sondern muss dies vom Erben verlangen.

 

Tipp

Der Vermächtnisnehmer erhält den Mercedes der in der Garage der Ferienimmobilie auf Ibiza ist. Der Vermächtnisnehmer kann das Fahrzeug nicht bei der Verkehrsbehörde auf sich anmelden. Der Erbe muss dem Vermächtnisnehmer den Mercedes in der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde auf Ibiza übereignen, dann müss Erbschaftsteuer bezahlt werden und schliesslich kann das Fahrzeug umgemeldet werden.

 

Ersatzerbeneinstellung

Die Ersatzerbeneinsetzung ist nach liechtensteinischem Erbrecht erlaubt. Typischer Fall ist, dass der Erbe vorverstirbt und dann im Testament schon der Ersatzerbe genannt ist, dem die Erbschaft dann anfällt. Zu beachten ist, dass wie im spanischen Erbrecht, auch im liechtensteinischen Erbrecht eine ausdrückliche Erbschaftsannahme erforderlich ist.

 

Zuständigkeit der Behörden bei Erbschaften

Liechtenstein hat eine eigenständige Zuständigkeitsregelung und nicht die der europäischen Erbrechtsvordnung.
Lebt ein Liechtensteiner in Spanien und liegt das Nachlassvermögen, wie die Immobilie in Spanien, dann liegt auch die Zuständigkeit der Behörden in Spanien und nicht in Liechtenstein. Anders wenn es auch Immobilie in Liechtenstein gibt.
Spanien akzeptiert diese Zuständigkeit aufgrund des Art.4 europäische Erbrechtsverordnung

 

Erbschaftsteuer Spanien – Liechtenstein

Hier kommt es bei der Besteuerung darauf an, wo das Nachlassvermögen belegen ist und wo der Erbe lebt.
Lebt der Erbe in Liechtenstein und es gibt eine Immobilie auf Teneriffa, dann muss der Erbe zunächst auf Teneriffa die Erbschaftsteuer bezahlen, wobei zum Beispiel ein Kind als Erbe eine Vergünstigung von 99,9% hat und dann muss die Erbschaftsteuer in Liechtenstein bezahlt werden, wobei eine Anrechnung erfolgen kann.

Zu beachten ist, dass in Liechtenstein eine Nachlassteuer und eine Erbanfallssteuer existieren.
Ein leibliches Kind als Erbe hat 10.000 Schweizer Franken frei in der Nachlassteuer und in der Erbanfallsteuer und der Steuersatz liegt bei 1%, respektive 0,5%.

 


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