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Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

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Abzug der Nachlasskosten in der spanischen Erbschaftsteuer

 

Die spanische Erbschaftsteuer ermittelt die Besteuerungsgrundlage nach Abzug von Aufwand zum Nachlasserwerb, Verbindlichkeiten des Erblassers und Lasten, die der Erbe zu bezahlen hat, bevor er in den Genuss des Nachlasses kommen kann, und gerade in den Vorstufen und der Festlegung des Umfangs der Besteuerungsgrundlage liegt eine effiziente Erbschaftsteuersparmöglichkeit.

 

Abzugsfähig sind:

      1. Kosten für Rechtsstreitigkeiten zur Erbenfeststellung
      2. Beerdigungskosten
      3. Krankenpflegekosten des Verstorbenen

    Nach Abzug dieser Kosten, sind bestehende Hypothekendarlehen genauso abzugsfähig wie Steuerschulden des Verstorbenen.

Beachten Sie

    1. Darlehen, die zwar privatschriftlich geschlossen wurden, aber weder der spanischen Finanzbehörde steuerlich angezeigt, noch in anderer Form durch Grundbucheintragung mit Hypothekendarlehen Dritten gegenüber geltend gemacht wurden, von der spanischen Finanzbehörde nicht anerkannt werden

 

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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