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Erbschaftsbesteuerung Spanien Deutschland

 

Der Ausgangsfall ist, dass ein Deutscher in Deutschland verstirbt und auf Teneriffa eine Immobilie als auch ein Bankkonto hat.

Ein Sohn lebt in Deutschland und der andere Sohn auf Teneriffa. Beide werden zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Es gilt das deutsche Erbrecht, da der verstorbene Vater dies so im Testament gewählt hat.

Deutsches Erbschaftsteuerrecht

Nach dem Art.2 Deutsches Erbschaftsteuergesetz wird auf persönliche (Inländer) und objektbezogene Kriterien die deutsche Erbschaftsteuerpflicht angeknüpft.

Sohn 1 lebt in Deutschland und für die Güter in Deutschland gilt eindeutig nur das deutsche Erbschaftsteuerrecht mit dem Freibetrag von 400.000 EUR.

Bei Sohn 2, der auf Teneriffa lebt, ist die Rechtslage komplizierter.

Nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht ist die gesamte Erbschaft in Deutschland zu versteuern, da der Verstorbene Inländer war.

 

Was passiert mit dem Vermögen auf Teneriffa?

Der Sohn 2 ist damit in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Der Verstorbene lebte dort und ist nach dem spanischen Erbschaftsteuerrecht auf Teneriffa, aufgrund seiner Ansässigkeit, ebenso unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland für die Erbschaftsteuer, sondern nur für die Ertragsteuern, Vermögensteuer.

Deutschland und Spanien arbeiten mit der Anrechnungsregel.

 

Damit ist die Lösung in diesem Falle:

Sohn 1 ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig und auf Teneriffa nur beschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Er muss nur Erbschaftsteuer für das Vermögen auf Teneriffa, auf Teneriffa zahlen.

 

Tipp

Zur Zeit hat der Sohn 99,9% Steuervergünstigung auf Teneriffa.

Die auf Teneriffa gezahlte Erbschaftsteuer kann der Sohn 1 auf die in Deutschland zu bezahlende Erbschaftsteuer anrechnen.

Ganz anders ist es beim Sohn 2.

Sohn 2 muss auf Teneriffa eine spanische Erbschaftsteuer unbeschränkt abgeben, auch für Güter in Deutschland aus dem Nachlass. Zudem müsste er in Deutschland für deutsche Immobilien, Bankkonten etc unbeschränkt Erbschaftsteuer zahlen.

 

In welchem Land findet die Anrechnung der Erbschaftsteuer statt ?

Wenn man davon ausgeht, dass die Ansässigkeit das entscheidende Merkmal ist, dann muss Sohn 2, die in Deutschland bezahlte Erbschaftsteuer auf die spanische Erbschaftsteuer anrechnen. Wenn aber auf Teneriffa 99,9% Steuerfreistellung besteht, dann ist eine Anrechnung aus Deutschland praktisch sinnlos.

Für den Sohn 2 muss dieser die Erbschaftsteuer auf Teneriffa unbeschränkt steuerlich erklären. In Spanien wurde die Zuständigkeit an die autonomen Regionen abgetreten. Dies gilt auch dann, wenn die Erbschaft teilweise aus dem Ausland kommt oder dort belegen ist.

Zu betonen ist, dass diese Regelung mit dem Anknüpfungspunkt Wohnsitz Erbe nur bei Erbschaft mit Auslandsbezug (außerhalb Spaniens) gilt.

Wäre es eine Erbschaft innerhalb Spaniens, sprich der Vater lebte in Madrid und der Sohn in Teneriffa, dann gilt der Anknüpfungspunkt beim Verstorbenen:

Lebte der Vater eine grössere Anzahl von Tagen in den letzten 5 Jahren vor seinem Tod in Madrid, dann würde das Madrid Erbschaftsteuerrecht gelten, mit der Ausnahme, dass Erbschaften mit Immobilien stets am Ort zu versteuern sind, wo die Immobilie belegen ist.

Neben der 5 Jahresregelung gilt auch der dauerhafte Wohnsitz und die Wohnsitzimmobilie als Anknüpfungspunkt.

Zusammenfassung der zuständigen Erbschaftsteuerregion, wenn die Erbschaft von Deutschland nach Spanien zum ansässigen Erben kommt.

1. Sohn 2 könnte die Erbschaftsteuer in Spanien dort zahlen, wo das Größte Vermögen des Verstorbenen liegt, hilfsweise an dem Ort der Ansässigkeit von ihm als Erben.

2. Sohn 1 hat keine Ansässigkeit in Spanien und muss auf Teneriffa die Erbschaftsteuer erklären, da dort die meisten Nachlassgüter liegen.


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