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Verjährung im spanischen Steuerrecht

 

Erbschaftsteuer

 

Was ist die Verjährung und wie mache ich die Einrede der Verjährung in Spanien geltend?

 

Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer ist juristisch eine Einrede, die Sie gegenüber der spanischen Finanzbehörde geltend machen müssen.

Sprich, Sie müssen eine spanische Erbschaftsteuererklärung abgeben und dort die Verjährung als Einrede vermerken, ansonsten hat sie keine Wirkung.

Dann kann die spanische Finanzbehörde über die Verjährungseinrede entscheiden und dieser stattgeben oder ablehnen. Dieser Antrag muss korrekt ausgeführt werden, denn bei einer Ablehnung kann die zu späte Abgabe der spanischen Erbschaftsteuererklärung verschwiegende Folgen haben.

Wird dem Antrag auf Verjährung der Erbschaftsteuer stattgegeben, erlischt die Steuerschuld der Erbschaftsteuer.

Tipp

Als Steuerberater in Spanien haben wir die Fachkompetenz. Wir stellen für Sie in Spanien den Antrag auf Verjährung der Erbschaftsteuer oder der Schenkungsteuer.

 

Beispiel aus der Praxis und dem spanischem Erbschaftsteuerrecht

Sie haben eine Immobilie auf Teneriffa geerbt. Zuerst ist der Vater verstorben und danach die Mutter. Sie sind der Sohn der zum Schluss alles erbt.

Vater verstarb am 01.12.2008
Mutter verstarb am 01.5.2018

Der Vater hatte an die Mutter vererbt und die Mutter an Sie, als Sohn.

 

Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer

Nach dem spanischen und kanarischen Steuerrecht tritt die Verjährung der Erbschaftsteuer nach 4,5 Jahren nach dem Todesfall ein. Es gilt Art.25 LISD und Art.48 RISD.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich die Verjährung nur beginnt, wenn bei ausländischen Erbfällen, die ausländische Erbschaftsannahmeurkunde oder auch die private Erklärung, den spanischen Finanzbehörden vorgelegt wird.

In der Verwaltungspraxis findet diese gesetzliche Grundlage nahezu keine Anwendung. Zur Zeit ist davon auszugehen, dass 4,5 Jahre nach dem Tod sehr wohl mit Erfolgsaussichten die Verjährung geltend gemacht werden kann.

Dies gilt keinesfalls, wenn ein Erbberechtigter bereits selbst ein Erbschaftsteuerverfahren eingeleitet hat, oder die Finanzbehörde bereits zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert hat.

Ein Restrisiko bleibt bestehen und die Reaktion der Finanzverwaltung bei Ablehnung der Verjährungseinrede kann die Aufsetzung des Verzugsaufschlages von 20% für das erste Jahr nach Ende Abgabefrist und dann ein jährlicher Verzugszinssatz von 4% sein.

Darüberhinaus kann ein Bussgeld verhängt werden, von bis zu 150% der Steuerzahllast.

Im Beispielsfall ist die Erbschaftsteuer von der Erbschaft vom Vater an die Mutter bereits steuerlich verjährt. Diese Verjährung tritt aber nicht von Amts wegen ein, sondern muss schriftlich beantragt werden.

Sie als Sohn und Alleinerbe der Mutter, müssen die Erbschaftsteuer bezahlen, allerdings haben Sie zur Zeit auf Teneriffa, Gran Canaria und den anderen kanarischen Inseln eine Vergünstigung in der Erbschaftsteuer von 99,9% und damit liegt praktisch Erbschaftsteuerfreiheit vor (Abkömmlinge unter 21 Jahre).

 

Wie gehe ich vor bei der Erbschaftsabwicklung in Spanien?

Wir begleiten Ihre Erbschaftsabwicklung in Spanien vollständig, so dass Sie sich als Erben um nichts kümmern müssen, Sie müssen nicht einmal nach Spanien anreisen.

 

Unser Service für Sie in Spanien

 

Erbschaft Bankkonto Spanien

  • Abfrage des Bankguthabens zum Todestag + Testamentsregisterabfrage Spanien
  • Durchführung der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien
  • Anfertigung der spanischen Erbschaftsteuer Erklärung im Modell 650
  • Antrag auf Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer, wenn die Frist abgelaufen ist
  • Bezahlung der Erbschaftsteuer, sollte noch keine Verjährung eingetreten sein
  • Antrag bei der spanischen Bank auf Herausgabe des Bankguthabens

 

Tipp

Die Banken reagieren oftmals nicht, wenn der Erbe es persönlich versucht, das Bankguthaben freizubekommen.
Die oben genannten Schritte sind für die Freischaltung und das Herausverlangen von einem Bankguthaben in Spanien notwendig und durch die tägliche Praxis kennen wir die korrekte Vorgehensweise, um die Bankkonten der Erbschaften zu Ihren Gunsten aufzulösen.

 

Erbschaft Immobilie Spanien

  • Abfrage des Grundbuchs zum Todestag + Testamentsregister Abfrage Spanien
  • Durchführung der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien
  • Anfertigung der spanischen Erbschaftsteuer Erklärung im Modell 650
  • Antrag auf Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer, wenn die Frist abgelaufen ist.
  • Bezahlung der Erbschaftsteuer, sollte noch keine Verjährung eingetreten sein.
  • Eintragung der Urkunde der Erbschaftsannahme in das spanische Grundbuch + Ummeldungen von Strom, Wasser, Grundsteuer, Abfall auf den Erben.

 

Hinweis:

Wenn der Erbe oder der Verstorbene nicht in Spanien leben, dann ist stets die Finanzbehörde in Madrid zuständig. Mit unserer Kanzlei in Madrid können wir persönlich alle Formalitäten bei der spanischen Finanzbehörde abwickeln.

 

Beispiel

Die Immobilie liegt in Torrevieja und der Verstorbene lebte in Deutschland. Es ist die Finanzbehörde in Madrid zuständig und dort ist die spanische Erbschaftsteuererklärung einzureichen, als auch die Verjährung der Erbschaftsteuer zu beantragen.

Die Immobilie liegt in Barcelona und der Verstorbene lebte in Deutschland, aber der Sohn und Alleinerbe lebt in Barcelona. Auch hier ist die Finanzbehörde in Madrid zuständig und dort ist die spanische Erbschaftsteuererklärung einzureichen, als auch die Verjährung der Erbschaftsteuer zu beantragen.

 

Beispiel

Die Verstorbene lebte auf Teneriffa und eine Tochter lebt ebenso auf Teneriffa und die andere Tochter lebt in Deutschland. Beide Toechter sind Erben.

Für die Tochter, die in Deutschland lebt, ist die Finanzbehörde in Madrid zuständig und dort ist die spanische Erbschaftsteuererklärung einzureichen, als auch die Verjährung der Erbschaftsteuer zu beantragen.

Für die Tochter, die auf Teneriffa lebt, ist die Finanzbehörde auf Teneriffa zuständig und dort ist nicht die spanische Erbschaftsteuererklärung einzureichen, sondern die kanarische Erbschaftsteuererklärung, als auch die Verjaehrung der Erbschaftssteuer ist auf Teneriffa zu beantragen.

Wenn die Tochter in Adeje lebt, ist die kanarische Finanzbehörde in Playas las Americas zuständig.

 

Problemfälle bei der Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer

  • Die Erben leben auf Mallorca und wollen die Verjährung abwarten, doch die Finanzbehörde auf Mallorca mahnt die Erbschaftsteuererklärung an – eine Verjährung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die Finanzbehörde betreibt das Verfahren 4 Jahre lang nicht.
  • Es gibt mehrere Erben und von den 4 Erben, wollen 3 die Verjährung aussitzen, doch ein Erbe, der in Lloret de Mar lebt, reicht die spanische Erbschaftsteuererklärung ein. Damit kann keiner der Erben mehr die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer mit Erfolg geltend machen.
  • Die Erbschaft wird auf Gran Canaria angenommen. Die Verjährungsfrist wird nicht korrekt von der spanischen Finanzbehoerde berechnet.Nach deutschem Erbrecht fällt eine Erbschaft den Erben zu, wenn diese nicht innerhalb von 6 Wochen ausschlagen, nach spanischem Erbrecht ist eine Erbschaftsannahme erforderlich, die im vorliegenden Falle erst 1 Jahr nach dem Tod erfolgte.Die spanische Finanzbehörde auf Gran Canaria ist der Meinung, dass die Verjährung der Erbschaftsteuer nicht eingetreten ist, da die Verjährung erst ein Jahr später begann zu laufen.

    Gegen diese Entscheidung der Finanzbehoerde auf Gran Canaria sind Rechtsmittel einzulegen.

 

Tipp

Dieser Fall findet sich auch häufig bei Steuerfestsetzungen der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (plusvalia), da die Gemeinde die Verjährung nicht an den Todestag, sondern an die notarielle Erbschaftsannahme anknüpft.
Dies geschieht aus rechtlicher Unkenntnis des deutschen Erbrechts.

 

Besonderheiten

Beachten Sie, dass gegen die Steuerbescheide einer Gemeinde stets vor der Gemeinde ein Einspruch eingelegt werden muss (Recurso de Reposicion) und Gemeinden wie Madrid, Sevilla oder Valencia haben sogar ein lokales Finanzgericht (TEAM).

ABER wenn verfassungsrechtliche Gründe der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung vorgetragen werden, dann können auch sofort die Verwaltungsgerichte in Spanien angerufen werden.

Dies gilt insbesondere in der Aktualität bei der Verfassungswidrigkeit der Normen zur Festsetzung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (plusvalia) bei Erbschaften und Immobilienverkäufen mit Verlust.

 

Probleme bei der Schenkungsteuer und deren Verjährung.

Seit dem Urteil vom 16.11.2009 des katalanischen Verwaltungsgerichts ist bei Verjährung der Schenkungsteuer Vorsicht geboten.

Wenn eine Schenkung einer spanischen Immobilie ausserhalb Spaniens, zum Beispiel in Deutschland beurkundet wird, dann gilt der Verjährungsbeginn erst, wenn die notarielle Urkunde aus Deutschland den spanischen Finanzbehörden vorgelegt wird.

Sprich eine Vorlage nach 4 Jahren und 2 Monaten erlaubt nicht die Verjährung und die spanische Finanzbehörde wird den maximalen Verzugsaufschlag festsetzen, als auch ein Bussgeld von 150% auf die Steuerzahllast.

Wäre die Schenkung vor einem spanischen Notar ausgeführt worden, hätte man die Verjährung der Schenkungsteuer nach 4 Jahren und 2 Monaten erfolgreich geltend machen können.

N

Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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