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Haftung für Steuerschulden in der spanischen Erbschaftsteuer

 

Haftung für Steuerschulden in der spanischen Erbschaftsteuer auch für den Immobilienkäufer in Spanien, der eine Immobilie aus einer Erbschaft erwirbt.

 

Wer haftet für die Erbschaftssteuerzahlung in Spanien?

  1. In der Erbschaftsteuer ist der Zahlungsverpflichtige der durch die Erbschaft Bereicherte, in der Regel der Erbe oder Vermächtnisnehmer.
  2. Daneben gibt es nach Art.8 spanisches Erbschaftssteuergesetz die solidarische, also gesamtschuldnerische und die subsidiäre Haftung von- Banken, die ohne Nachweis der bezahlten Erbschaftsteuer, die Gelder auf dem Bankkonto des Verstorbenen freigeben- Das Grundbuchamt, welches das Immobilieneigentum umschreibt, ohne den Nachweis der Erbschaftsteuerzahlung erlangt zu haben

    Tipp:

    Die Banken können nicht die Herausgabe eines Teiles der Gelder verweigern, wenn der Miterbe ordentlich die Versteuerung seines Anteiles nachgewiesen hat.

  3. Haftet auch der Immobilienkäufer, wenn der Immobilienverkäufer aus einer Erbschaft erworben, nicht die ausreichende Erbschaftsteuer bezahlt hat? Nach Art.43.1.d) spanische Abgabenordnung LGT2003 und dem Artikel 79 haftet der Immobilienkäufer in Spanien für die Erbschaftsteuer, wenn im Grundbuchamt eine Vormerkung (afeccion fiscal) zum Schutz der Interessen der spanischen Finanzbehörde eingetragen war.Streitig kann sein, zu welcher Höhe der Immobilienkäufer für eine Steuerschuld haftet, da ihm nicht zuzumuten ist, und er auch hierzu nicht befugt ist, die Steuerunterlagen des Immobilienverkäufers auf dessen Richtigkeit zu prüfen.

 

Sind Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd in der spanischen Erbschaftssteuer?

Eine Nachlassverbindlichkeit ist eine Schuld des Verstorbenen.

In der deutschen Erbschaftsteuer wird die Steuerschuld nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit anerkannt. Dagegen ist in der spanischen Erbschaftsteuer, eine Steuerschuld sehr wohl abzugsfähig. Es müssen die Voraussetzungen des Art.13.2 LISD erfüllt sein.

 

Voraussetzungen

  1. Es muss eine Steuerschuld des Verstorbenen sein
  2. Die Steuerschuld muss tatsächlich bestehen, auch wenn der Steuerbescheid erst nach dem Tod erlassen wird Anwendungsfall:Der Ehegatte verstirbt, und kurz danach die Witwe, dann können die Kinder die Erbschaftsteuerlast in Bezug auf die Witwe, um die Erbschaftsteuerlast der Witwe in Bezug auf deren Ehegatten abziehen.

    Ausnahme:

    Nicht abzugsfähig sind Bussgelder oder auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia municipal) bei einem Erbfall.

 

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