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Erbschaftsteuer Spanien, Deutschland
Steueroptimierung
Stand: 20.05.2024
Wann ist die spanische Erbschaftsteuer für eine deutsche Erbschaft relevant?
TIPP:
Spanische Erbschaftsteuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, insbesondere wenn es um die Erbschaft der spanischen Ferienimmobilie geht.
- Verstorbene und Erbe leben in Deutschland, aber es gibt eine Ferienimmobilie in Spanien
- Verstorbene lebt in Deutschland, aber der Erbe lebt in Spanien
Die Steuerklassen werden im spanischen Erbschaftsteuerrecht als Gruppe bezeichnet und es gibt Unterschiede.
In der deutschen Erbschaftsteuer ist das Stiefkind in der Steuerklasse 1, was in Spanien der Gruppe 1 und 2 entspräche, aber im spanischen Erbschaftsteuerrecht ist das Stiefkind in Gruppe 3, was entscheidende Folgen in der Erbschaftsteuerhöhe hat.
Auf Mallorca, Ibiza sind beispielsweise Gruppe 1 und 2 erbschaftsteuerfrei, aber die Gruppe 3, nicht, damit würden Stiefkinder Erbschaftsteuer zahlen müssen.
Auf Teneriffa, Fuerteventura und Gran Canaria ist auch die Gruppe 3 noch mit 99,9% begünstigt in der Erbschaftsteuer, jedoch nicht in der Schenkungssteuer.
TIPP Erbschaft, Schenkung zu Lebzeiten:
Sollte das Kind erben und gibt es in Deutschland und Spanien Erbschaftsgegenstände, dann ist es möglich, dass das Kind nach Art.16.2. ErbStG (deutsches Erbschaftsteuergesetz) nicht den vollständigen Freibetrag von 400.000 EUR in Deutschland erhält, sondern nur im Verhältnis der Nachlassgüter, die in Deutschland belegen sind.
Daraus folgt, dass eine Schenkung der spanischen Immobilie, 10 Jahre vor dem Tod, den Erbschaftsteuer Freibetrag in Deutschland erhöhen kann.
Beispiel:
Erbschaft Mallorca, Teneriffa Immobilie, jeweils 200.000 EUR.
Erbschaft in Stuttgart: 400.000 EUR.
Dann erhält das in Spanien lebende Kind in Deutschland nur 50% des Freibetrages, sprich 200.000 Euro, da die Hälfte des Nachlasses in Spanien liegt.
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (Erbe lebt in Spanien) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert.
Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht (nicht in Deutschland) unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
§ 15 Steuerklassen nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner
- die Kinder und Stiefkinder
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse II:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
- die Geschwister
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder
- die Schwiegereltern
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III: (entspricht in Spanien der Gruppe IV)
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Nach spanischem Erbschaftsteuerrecht und bei Schenkungen gelten die folgenden Gruppen (Steuerklassen)
Erbschaftsteuer Kanarische Inseln
Erbschaftsteuer Mallorca (Balearen)
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