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Erbschaftssteuer Spanien 2022
Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland
Erbfall – Immobilienvermögen in Spanien und Deutschland
In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Person lebenslang in Deutschland gelebt hat und dort auch verstirbt.
Beispiel:
Er ist Witwer und hat einen Sohn, der in Spanien dauerhaft lebt.
Der Sohn lebt in Barcelona und ist dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Nachlass des Vaters enthält eine Villa in Katalonien mit einem Immobilienwert nach steuerlichen Verkehrswertkriterien von 300.000,00 EUR, des weiteren hinterlässt der Vater eine Wohnung in Deutschland mit einem Wert von 300.000,00 EUR. Der Gesamtnachlass beläuft sich damit auf 600.000,00 EUR.
Da der Vater als Erblasser dauerhaft in Deutschland gelebt hat, knüpft das deutsche Erbschaftsteuerrecht die deutschen Steuerpflichten für den Sohn als Alleinerben in Deutschland an, obgleich der Sohn dem Grunde nach durch seinen dauerhaften Wohnsitz in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Tipp:
Der Sohn, der in Katalonien lebt, ist in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig, da der verstorbene Vater dort lebte, aufgrund seines Wohnsitzes.
Der Sohn kann den maximalen Freibetrag in der deutschen Erbschaftsteuer in Höhe von 400.000,00 EUR erhalten, indem er freiwillig die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wählt. Nutzt er diese Option nicht, erhält er nur einen Freibetrag von 2.000,00 EUR mit der entsprechend hohen Erbschaftsteuerlast in Deutschland.
Im vorliegenden Falle, müsste der Sohn auch die Immobilien aus Spanien in Deutschland versteuern, aber die spanische Erbschaftsteuer ist anrechenbar.
Die Option der unbeschränkten Erbschaftsteuerbesteuerung bringt dem Kind nicht nur den hohen persönlichen Freibetrag, sondern auch die Abzugsfähigkeit von Ausgaben, ohne besonderen Nachweis bis 10.300,00 EUR und andere Steuervorteile, in Form von Minderung der Besteuerungsgrundlage in der deutschen Erbschaftsteuer, wie folgt:
- – Hausratsfreistellung bis zu 41.000,00 EUR
- – Freistellung der spanischen Immobilie, soweit diese 200 m2 Wohnfläche nicht überschreitet, und vom Erben 10 Jahre lang als Familienheim genutzt wird
- – 20.000,00 EUR Freibetrag als Entgelt für Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers
Tipp:
Sollte die deutsche Finanzbehörde nicht von selbst auf Sie zukommen, sollten Sie zunächst in Spanien die Erbschaftsteuererklärung abgeben, um dann die gezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland anrechnen zu können.
Trotz der Wahl der unbeschränkten Erbschaftssteuerpflicht in Deutschland besteht auch in Spanien die unbeschränkte Steuerpflicht, die nach den regionalen Normen, hier Katalonien, berechnet wird.
Service:
Als spanische Steuerberater berechnen wir in Ihrem Fall Ihre Erbschaftsteuer in Spanien und prüfen die Verjährungseinrede. Beachten Sie unsere aktuellen Erbschaftsteuertabellen zur Orientierung.
In Deutschland als auch in Spanien ist die Erbschaftsteuer progressiv und steigt mit dem Wert des Nachlasses und dem Entferntheitsgrad des verwandten oder gar nicht verwandten Erben.
Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer nach Art. 21 deutschem Erbschaftssteuergesetz
Zunächst ist der Irrglauben zu bereinigen, dass zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftsteuer besteht.
Es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, welches überarbeitet, erneut zum 18.10.2012 in Kraft trat, aber dort werden nur Ertragssteuern behandelt und nicht die Erbschaftsteuer.
Link: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien
Die Erbschaftsteuer wird zwischen Deutschland und Spanien gemäss der Anrechnungsmethode behandelt, und damit eine Doppelbesteuerung des Nachlassgutes in beiden Ländern vermieden.
Folglich gilt, dass die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland nur in Höhe des Quotienten (deutsche Erbschaftsteuer /steuerpflichtiger Gesamtnachlass) multipliziert mit dem Anteil des ausländischen (spanischen) Nachlassteils begrenzt möglich ist.
Zudem wird nur Auslandsvermögen nach den deutschen gesetzlichen Regelungen als solches qualifiziert. Dies führte zu dem Streit mit den deutschen Finanzbehörden, dass Bankkontoguthaben, welches in Spanien liegt, nicht als Auslandsvermögen, sondern nur als Inlandsvermögen anerkannt wird, und damit die bezahlte Erbschaftsteuer auf das Bankguthaben in Spanien, nicht auf die deutsche Erbschaftsteuerlast anrechenbar ist, und damit eine Doppelbesteuerung vorliegt. Eine verdeckte Doppelbesteuerung liegt auch darin, dass in Deutschland höchstens der Erbschaftsteuerbetrag absetzbar ist, der in Deutschland für das spanische Nachlassvermögen gezahlt werden müsste.
Link: Bankkonto – Erbfall in Spanien
Vorsprung durch Wissen:
Beachten Sie die unterschiedliche steuerliche Bewertung von Immobilienvermögen in Deutschland und Spanien.
Mit dem aktuellen Gesetz L11/2021, welches am 11.07.2021 in Kraft trat, wird der Art.9 des spanischen Erbschaftsteuergesetz geändert und es gilt nunmehr nicht mehr der Verkehrswert bei einer Erbschaft einer Immobilie in Spanien, sondern der “Marktwert”, der definiert wird, als der wahrscheinliche Wert, zu dem eine Immobilie zwischen unabhängigen Vertragspartnern verkauft werden könnte.
In Absatz 3 wird bei Immobilien noch die Sonderregelung eingefügt, dass die Katasterbehörde einen “valor de referencia” – Referenzwert erlassen kann, der wenn er höher als der Marktwert ist bzw. veröffentlicht wurde, dem Marktwert vorgeht.
Tipp:
Bewertungsbescheide sollte vom Steuerberater geprüft und u.U. angefochten werden.
Tipp:
Jede Nachlassplanung sollte darauf ausgerichtet sein, dass rechtzeitig dort der Erblasser seinen Wohnsitz einnimmt, wo das wesentliche Nachlassvermögen liegt und die größte Steuervergünstigung in der Erbschaftsteuer existiert.
In Katalonien (Costa Brava, Barcelona, Tarragona) haben Kinder einen persönlichen Steuerfreibetrag von 125.000,00 EUR. Hinzukommt der Freibetrag für das Familienheim von 500.000,00 EUR maximal, welches nicht 95% des Immobilienwertes überschreiten darf. Schließlich wird der Steuerzahlbetrag noch um 99% verringert (Bonificacion) und es bleibt eine Steuerzahllast von 1% der gesamten Steuerzahllast übrig.
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