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Erbschaftsteuer sparen

 

Erbfälle Deutschland, Spanien – Pflichtteilsbesteuerung

 

Die deutsche Erbschaftsteuer fällt an, selbst wenn der Erbe in Spanien dauerhaft lebt, aber der Erblasser (Verstorbene) in Deutschland gelebt hat.

Damit gilt auch das deutsche Pflichtteilsrecht, dass sich nach der Nationälitat des Verstorbenen richtet, sprich ist der Verstorbene deutscher Nationalität, gilt deutsches Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteil wird vom Erblasser meist als Last empfunden, da sein unbeschränktes Verfügungsrecht über sein Vermögen hierdurch eingeschränkt wird.

 

Tipp:

Nutzen Sie das Pflichtteilsrecht zur Gestaltung Ihres Nachlasses und zur Steuerersparnis, wie im folgenden ausgeführt.

Zum Beispiel muss ein Pflichteilsanspruch nicht in jedem Fall in Geld ausbezahlt werden, sondern es kann eine Immobilie übergeben werden, und dies zum Nennwert des Pflichtteilsanspruchs. Der Vorteil ist, dass der Ertragswert der Immobilie nicht den Nachlass im ganzen erhöht, und der Pflichtteil ausgeglichen ist.

Wird Betriebsvermögen zur Pflichtteilserfüllung übertragen, kann sogar die 85% Regelverschonung des Betriebsvermögens in Anspruch genommen werden, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden (+ Einhaltung der Verwaltungsvermögensquote, Behaltensfrist und Lohnsummenklausel).

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und deren Kinder, als auch die Eltern und die Ehegatten der Verstorbenen wenn es keine Kinder gibt.

 

Hinweis:

Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod des Verstorbenen und muss innerhalb von 3 Jahren (Verjährungsfrist) geltend gemacht werden.

Das Pflichtteilsrecht besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.

 

Erbschaftssteuer und Pflichtteil:

Der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil ausbezahlt bekommt, muss diesen Betrag der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Auf der anderen Seite hat der Erbe durch die Bezahlung des Pflichtteilsanspruches eine Nachlassverbindlichkeit, die die Erbmasse vermindert und damit auch den Erbschaftsteuerzahlbetrag.

Pflichtteilslast in der spanischen Erbschaftssteuer

Tipp:

Sparen Sie in der spanischen Erbschaftsteuer, indem Sie den Pflichtteil angeben und abziehen. Allerdings muss der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden, um abzugsfähig zu sein.

 

Hinweis zur spanischen Erbschaftsteuererklärung im Modell 652:

Der Pflichtteilsanspruch muss nicht in jedem Fall ausbezahlt werden, zum Beispiel gestundet werden, aber der Pflichtteilsberechtigte muss in der spanischen Erbschaftsteuererklärung mit der spanischen Steuernummer (NIE) benannt werden.

 

Abfindung und Verzicht auf den Pflichtteil

Auf den Pflichtteil kann zu Lebzeiten verzichtet werden und zwar ohne oder gegen Abfindung.

Dies kommt häufig vor, wenn der Erblasser ein zweites Mal heiratet und die Kinder aus erster Ehe nicht mehr am Vermögen der Familie aus zweiter Ehe beteiligt sein sollen.

Der Verzicht ohne Abfindung ist steuerlich nicht relevant.

Der Verzicht gegen Geldzahlung als Abfindung wird steuerlich als Schenkung qualiziert.

 

Hinweis:

Sollte der Pflichtteilsberechtigte in Spanien leben, ist darauf zu achten, dass die Schenkungsteuer in Spanien keine Freibeträge kennt und um den deutschen Freibetrag von 400.000,00 EUR als Kind zu erhalten, muss beim deutschen Finanzamt ein Antrag auf unbeschränkte Besteuerung der Schenkung in Deutschland gestellt werden, ansonsten bliebe nur ein Freibetrag von 2.000,00 EUR und eine Besteuerung in Deutschland und Spanien, wobei in Spanien die geringere Steuerlast aus Deutschland in Spanien anzurechnen wäre.

Der Verzicht nach dem Todesfall steht einem Nichtgeltendmachen gleich und ist steuerlich nicht relevant, wenn keine Abfindung bezahlt wird.

Sollte eine Abfindung gezahlt werden, dann wird diese der Erbschaftsteuer unterworfen.

 

Tipp: Erbschaftsteuer Sparen:

Hier können steuerliche Vorteile erlangt werden, indem der Erbe, der die Abfindung an den Pflichtteilsberechtigten zahlt auch gleich die Erbschaftsteuer für den Pflichtteil mitbezahlt. Die Steuerminderung kommt aus der Progression, da der Abfindungszahlbetrag die Nachlassmasse weitermindert und der Pflichtteilsberechtigte aufgrund des geringeren Betrages, weniger Steuern für den erhaltenen Betrag bezahlt.

 

Berliner Testament – Erbschaftsteuerfalle

Die beliebten Berliner Testamente sind als Erbschaftsteuerfalle bekannt und werden trotzdem sorglos verwendet, insbesondere werden noch Pflichtteilstrafklauseln geschaffen, so dass auf jeden Fall die Ehegatten erst sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod des Längerlebenden, die sogenannten Schlusserben (Kinder), das Vermögen erhalten.

Doch diese Gestaltung erhöht das Steueraufkommen des Staates und schädigt das eigene Familienvermögen.

 

Tipp:

Deshalb ist es ratsam, dass man die Kinder zum Beispiel im Rahmen des Vermächtnissses schon das Apartment in Spanien überträgt. Der Übertrag kann noch durch ein Niessbrauchsvermächtnis zur Nutzung lebenlang gesichert werden.

Sie vermindern hierdurch den Nachlass beim erstversterbenden Ehegatten und damit die Erbschaftsteuer, und zwar in Deutschland und Spanien.

 


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