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Doppelte Erbschaftssteuer in Spanien
Zweimal spanische Erbschaftssteuer bei 2 Erbschaften?
Stand 11.03.2024
Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass Vater und Mutter eine Immobilie auf Teneriffa, Mallorca oder in Katalonien (Figueres, Roses, Barcelona, Sitges) haben und zuerst stirbt der Vater und kurz danach die Mutter.
Die Kinder sind die Erben.
Meist wird in Testamenten verfügt, dass Vater und Mutter untereinander die Alleinerben sind, und die Kinder die Schlusserben.
Erbschaftssteuer:
Die Erbschaftssteuer in Spanien wäre normalerweise 2 mal zu erklären, bei jedem Erbgang eine Erbschaftssteuererklärung, erschwerend käme hinzu, dass 50% des Eigentums vom Vater an die Mutter vererbt würde und schliesslich 100% die Kinder zu versteuern hätten.
TIPP:
Wir empfehlen ein Testament in Spanien zu Lebzeiten zu erstellen, so dass jeweils die 50% von Vater und Mutter direkt an die Kinder übergehen (Steuertipp 1)
Jetzt gibt es ein Urteil vom obersten spanischen Zivilgericht, welches entschieden hat, dass bei aufeinanderfolgenden Erbschaften nicht mehr 2 Erbschaftssteuererklärungen abzugeben sind, sondern nur noch eine Steuererklärung vom letzten Erben.
Dies gilt dann, wenn der erste Erbe, die Erbschaft nicht angenommen hat. Das schwebende Recht ist auf auf die Schlusserben übergangen.
Im spanischen Zivilrecht, in ganz Spanien, mit Ausnahme der Foralgebieten, wäre dies moeglich. Selbst in Katalonien, Mallorca, Teneriffa, Andalusien etc. Wenn sich die Erbschaft nach deutschem Erbrecht richtet, dann gibt es keine Erbschaftsannahme, sondern die Erbschaft fällt dem Erben an, wenn er nicht innerhalb von 6 Wochen ausschlägt (6 Monate bei Auslandswohnsitz), folglich wäre das spanische Urteil nicht direkt anzuwenden.
Bei jedem Erbfall nach deutschem Erbrecht ist deshalb ein Testament wie oben beschrieben zu empfehlen, bzw im Einzefall die Ausschlagung oder Erbschaftssteuer Verjährungseinreden zu prüfen. Nutzen Sie unseren Service der Erbschaftsabwicklung in Spanien, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Mallorca, Katalonien.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
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