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Erbschaftsabwicklung in Spanien

 

Erbschaftssteuer und Erbrecht sind strikt zu trennen bei einer deutsch-spanischen Erbschaft

Praxisbeispiel:

Es gibt ein spanisches Bankvermögen und der Erblasser vererbt seinen 4 Enkeln das Vermögen und enterbt seine Tochter.

Vermeiden Sie die Steuerfalle in der Erbschaftssteuer bei Bankvermoegen

Lösungsweg

 

Erbrechtlich richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach deutschem Recht, da alle Beteiligten in Deutschland leben und der Erblasser Deutscher war; das gilt auch für das in Spanien befindliche Bankvermögen, sofern keine Rechtswahl zugunsten spanischen Rechts in einem Testament getroffen wurde. Die Enterbung der Tochter ist nach deutschem Recht wirksam, sie hat jedoch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben (§§ 2303 ff. BGB), der auch das spanische Auslandsvermögen umfasst.

Steuerlich unterliegen die Erben in Deutschland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sodass der gesamte Erwerb – einschließlich des spanischen Bankvermögens – in Deutschland zu versteuern ist. Spanien erhebt auf das dort befindliche Bankvermögen ebenfalls Erbschaftsteuer, sodass eine Doppelbesteuerung eintritt.

Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ist bei Bankguthaben jedoch grundsätzlich nicht möglich, da Bankguthaben im Ausland nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG nicht als „Auslandsvermögen“ gelten, wenn der Erblasser Inländer war. Die Rechtsprechung (EuGH, BFH) bestätigt, dass in solchen Fällen eine Doppelbesteuerung zulässig ist und keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anrechnung besteht. Die Literatur kritisiert diese Rechtslage, sieht aber keine Abweichung von der Gesetzeslage.

TIPP: Vermeiden Sie hohes Bankvermögen in Spanien, da Erbschaftssteuerfalle.

Im Ergebnis müssen die Erben das Bankvermögen in Spanien sowohl in Spanien als auch in Deutschland versteuern, ohne dass die spanische Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die gezahlte spanische Steuer ist nach herrschender Meinung ebenfalls nicht zulässig.

 

Zusammengefasst:

  • Die Verteilung erfolgt nach deutschem Erbrecht, die Tochter bleibt pflichtteilsberechtigt.
  • Das spanische Bankvermögen unterliegt der Doppelbesteuerung in Spanien und Deutschland.
  • Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer ist bei Bankguthaben nicht möglich, sondern nur bei Immobilienvermögen.

Für Detailfragen zur Nachlassabwicklung in Spanien (z.B. Kontoauflösung, Nachweis der Erbenstellung) gelten spanische Verfahrensvorschriften, und RA D.Luickhardt, mit deutscher und spanischer Rechtsanwalts- und Steuerberaterzulassung sorgt für die deutsch-spanische Erbschaftsabwicklung.

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