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Dauertestamentsvollstreckung in der Praxis

 

 

Im deutsch-spanischen Rechtsverkehr ist eine Testamentsvollstreckung stets indiziert, wenn keine Kinder vorhanden sind und Geschwister und Freunde als Erben den Nachlass unter sich aufteilen sollen.

Dies ist in der Regel streitanfällig und der Testamentsvollstrecker wird eingesetzt, um Vermögen in Deutschland und Spanien zu verwalten und unter den Testamentserben in Deutschland und Spanien zu verteilen und Streit zu vermeiden.

Rechtskenntnis im deutschen und spanischen Erbrecht sind wesentlich bei dieser Art von internationaler Testamentsvollstreckung.

RA D.Luickhardt, zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland und Spanien und Steuerberater in Spanien und sein Team bieten Fachkompetenz im deutschen spanischen Erbrecht und Steuerrecht.

Wir betreuen Sie in deutscher Sprache in Spanien schon zu Lebzeiten. Das Testament wird zweisprachig vorbereitet und schon mit der notwendigen Rechtswahl zum deutschen Erbrecht und Testamentsvollstrecker Recht versehen.

Wichtige Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung dürfen nicht fehlen, da nach dem Tod des Erblassers die reibungslose Abwicklung des Nachlasses garantiert sein muss.

 

Formulierung
Wir ernennen zum Testamentsvollstrecker:Herrn/Frau ………………………. (Vorname, Nachname),

geboren am ………………………… (Geburtsdatum),

derzeit wohnhaft ………………………. (Anschrift).

 

Formulierung Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht in Spanien

Sollten alle Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfallen, ersuchen wir das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

 

Tipp

Diese Formulierung ist in Spanien mit Vorsicht zu nutzen, da die Nachlassgerichte in Spanien sehr langsam arbeiten.

 

Formulierung Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung endet mit der vollständigen Erfüllung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers oder wenn der letzte Testamentsvollstrecker sein Amt mit der Bestimmung niederlegt, dass kein Nachfolger ernannt werden soll.

In diesem Fall soll auch das Nachlassgericht keinen neuen Testamentsvollstrecker ernennen.

Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, insbesondere auch auf etwaige Vermächtnisse und Auflagen sowie Pflichtteile und im Ausland belegenes Vermögen; insoweit hat der Testamentsvollstrecker auch keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

 

Tipp

Die folgende Klausel ist in Spanien besonders wichtig, da nach dem spanischen Erbrecht, der Testamentsvollstrecker nicht ohne Zustimmung der Erben, den Nachlass oder Nachlassbestandteile verkaufen kann, um die Auseinandersetzung der Erbschaft voranzutreiben.

 

Klausel Beispiel:

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den gesamten Nachlass zu verwalten und auseinanderzusetzen. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Bei der Auseinandersetzung soll er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen meine letztwilligen Verfügungen erfüllen, insbesondere unsere Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen, und im Übrigen nach seinem billigen Ermessen handeln.

Auch schon vor der Auseinandersetzung ist der Testamentsvollstrecker berechtigt aber nicht verpflichtet, nach seinem billigen Ermessen einzelne Nachlassgegenstände freizugeben sowie etwaige Erträge des Nachlasses an die Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte herauszugeben, insbesondere für ihren Unterhalt und zur Zahlung von Steuern, die auf den Nachlass entfallen.

 

Tipp: Testamentsvollstrecker Schiedsklausel:

Der Testamentsvollstrecker hat außerdem die Aufgabe, als Schiedsrichter über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit unserem Nachlass unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten endgültig zu entscheiden.

Dies gilt insbesondere für alle Streitigkeiten, die die Wirksamkeit und die Auslegung unserer letztwilligen Verfügungen sowie die Regelung, Abwicklung und Auseinandersetzung unseres Nachlasses betreffen, und gilt sowohl für die Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte als auch für Pflichtteilsberechtigte und alle übrigen Beteiligten, soweit gesetzlich zulässig.

Soweit im Rahmen der Auseinandersetzung unseres Nachlasses Bewertungen durchzuführen sind, entscheidet der Testamentsvollstrecker über die Beauftragung des Gutachters.

Über alle Streitigkeiten mit dem Testamentsvollstrecker hat ein vom Sekretär des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (SGH) zu bestimmender Notar als Schiedsrichter unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten endgültig zu entscheiden.

Der Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter bzw. Schiedsgutachter legt das Verfahren nach seinem billigen Ermessen unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze fest.

Der von dem Sekretär des SGH zu bestimmende Notar als Schiedsrichter verfährt nach dem Statut des SGH in seiner jeweils geltenden Fassung.

Sowohl der Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter bzw. Schiedsgutachter als auch der von dem Sekretär des SGH zu bestimmende Notar als Schiedsrichter entscheiden auch über ihre eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit dieser Schiedsklausel.

Sie sind auch zuständig für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in dem genannten Bereich. Das Schiedsgericht entscheidet durch den Einzelschiedsrichter. Anwaltszwang besteht nicht.

Jeder Schiedsrichter bzw. Schiedsgutachter erhält für jedes Schiedsverfahren eine Vergütung und Auslagenerstattung nach der Kostenordnung des SGH in seiner jeweils geltenden Fassung; ein Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter bzw. Schiedsgutachter zusätzlich zu seiner etwaigen allgemeinen Vergütung.)

 

Bezahlung Testamentsvollstrecker Honorarfestlegung

Beispiel wie folgt, wobei je Aufwand, Erbenanzahl, Erbschaftswert ein entsprechendes Honorar im Testament bestimmt werden kann und sollte, da die allgemeine Klausel nur bei unbestimmten Erbschaften, (Erbe, Nachlasswert, Vermaechtnisse etc) Anwendung findet.

Der Testamentsvollstrecker hat eine Vergütung und Auslagenerstattung nach der Neuen Rheinischen Tabelle des Deutschen Notarvereins.

Außerdem sind jedem Testamentsvollstrecker außerdem alle etwaigen Leistungen zusätzlich und gesondert zu vergüten, die er im Rahmen seiner Berufstätigkeit außerhalb seines Amts als Testamentsvollstrecker üblicherweise nur gegen Entgelt erbringt.

Die Kosten eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und sonstiger Nachweise sind aus dem Nachlass zu berichtigen.

 


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