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Erbschaftsteuer Spanien – Zahlungsfrist, Verlängerung der Frist

 

Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung bei Minderjährigen

 

Die spanische Erbschaftsteuer ist zu zahlen, wenn

  1. persönliche Steuerschuldnerschaft besteht – Obligacion personaloder
  2. dingliche Steuerschuldnerschaft besteht – Obligacion real

Der Fall b. betrifft alle Nichtansässigen in Spanien, die Bankvermögen oder Immobilien in Spanien haben.

Die Verjährung der Erbschaftsteuer, einst in Mode, ist durch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, die aktive Arbeit der spanischen Finanzbehörde in der Verfolgung, auch grenzüberschreitend, und die erschwerten Voraussetzungen zum Ingangsetzen der Verjährungsfrist, nicht mehr interessant.

 

Wann entsteht die Zahlungsverpflichtung zur spanischen Erbschaftsteuerzahlung?

Nach Art.24 Zentralspanisches Erbschaftsteuergesetz (LISD), entsteht die Verpflichtung zur Steuerzahlung für die Erben, mit dem Tod des Erblassers. (Devengo)

Art.21 Spanische Abgabenordnung (LGT) stellt zusammen mit Art.24 LISD fest, dass der Todeszeitpunkt die Entstehung der spanischen Erbschaftsteuer definiert. Nicht zu vergessen, auch das anwendbare Gesetz bestimmt der Todeszeitpunkt, sprich die Anwendbarkeit des EUGH Urteil vom 03.09.2014 zur Gleichstellung von Nichtansässigen und Ansässigen in der spanischen Erbschaftsteuer.

 

Tipp:

Nutzen Sie die 6 monatige Steuererklärungsfrist zur verzugs-und bussgeldfreien Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer.

 

Belehrung:

Wir beraten Sie zu weiteren Fristverlängerungen, ohne dass Sie sich einer Steuerhinterziehung strafbar machen.

 

Häufiger Irrtum:

Die Erbschaftsteuerzahlpflicht verlangt keine Erbschaftsannahme, sondern ensteht mit dem Tod des Erblassers.

 

Beachten Sie zur Verlängerung der Fristen zur Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer:

Nach Art.24.3. LISD entsteht die Erbschaftsteuerzahlpflicht nicht, wenn die Erbschaft unter einer Bedingung, unter Verwaltung (fideicomiso), Vor- und Nacherbschaft oder einer anderen Beschränkung besteht.

Erst bei Auflösen dieses Hindernisses, entsteht die Zahlpflicht der spanischen Erbschaftsteuer.

Diese Normierung ist schon bei der Testamentsgestaltung zu beachten, so können den Erben wesentliche Zahlungserleichterungen in der Erbschaftsteuer ermöglicht werden.

 

Erbschaftsannahme durch Minderjährige

Sollte ein Minderjähriger die Erbschaft nicht erhalten, da eine Nachlassverwaltung angeordnet ist, dann verzögert dies in der Regel, der Anspruch des spanischen Staates auf die spanische Erbschaftsteuer, jedoch ist hier im Einzelfall zu prüfen, insbesondere, wenn teilweise das Vermögen oder der Ertrag ausbezahlt wird, oder die Nutzung einer Immobilie erlaubt wird.

Das fideicomiso ist ein römisches Rechtskonstrukt und nicht mit der Stiftung zu verwechseln. Das fideicomiso ist eine verwaltende Vermögensmasse, man setzt einen Verwalter ein, der nach Ablauf einer Frist, zum Beispiel bei Volljährigkeit des Erben, das Nachlassvermögen an den Erben, nunmehr volljährig, übergibt.

Die Stiftung ist dagegen eine eigenständige Vermögensmasse, die zweckgebunden ist. Sogenannte Familienstiftungen werden in Spanien nicht anerkannt, und steuerlich als nicht existent behandelt, da davon ausgegangen wird, dass sie zur Steuerhinterziehung genutzt werden.

Eine Einbringung von Stiftungsvermögen in Form einer Geldeinlage aus Spanien, an eine Stiftung, wird als Schenkung an die Begünstigten der Stiftung, meist die Kinder oder Enkel aufgefasst.

Die Rechtsprechung der spanischen Finanzgerichte, insbesondere die Entscheidung vom Zentralen Finanzgericht vom 10.10.2013, stellen darauf ab, dass die Erbschaftsteuer erst gezahlt werden kann, wenn der Nachlass ohne Verfügungsbeschränkung erhalten ist.

In der Verordnung zur spanischen Erbschaftsteuer, Art.47, stellt klar, dass der Erbschaftserwerb erst stattfindet, wenn die Beschränkung der Verfügungsfreiheit über die spanische Erbschaft wegfällt. Auch erst dann ist der Wert und die Steuerzahllast zu bestimmen.

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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