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Erbschaftsteuer Spanien – Besteuerung Hausrat

 

 

Rückforderung und Spartipp in der Zukunft


Hausrat wird nicht mehr pauschal mit 3% besteuert

 

 

Hinweis:

Prüfen Sie die Felder 200 ff. ob dort fehlerhaft Hausrat besteuert wurde.


Mit dem Urteil vom obersten spanischen Zivilgericht vom 18.05.2020, wird die spanische Erbschaftsteuer, gleichwohl jeder Region, oder auch bei einer staatlichen Anwendung, gemindert.

 

  • Es kann eine Rückforderung beantragt werden.
  • In der Zukunft gilt nicht mehr die Vermutung, dass 3% des Nachlasses als Hausratswert der Berechnungsgrundlage addiert werden muss.

 

Der Grund für diese Rechtsprechung ist, dass der spanische Gesetzgeber und die Finanzbehörde in Spanien die Art.15 Gesetz 29/1987 (spanisches Erbschaftsteuergesetz) und Art.34 der Verordnung des Gesetzes der spanischen Erbschaftsteuer als gesetzliche Vermutung anwenden.

 

Beispiel:

Sie haben eine Immobilie auf Mallorca oder Teneriffa für 500.000 EUR geerbt. Es automatisch vermutet, dass 3% davon der Hausrat darstellte, sprich die Berechnungsgrundlage in der Erbschaftssteuer war damit nicht nur 500.000 EUR sondern 515.000 EUR.

 

Rückforderung

Diese Steuererhöhung in der Erbschaftsteuer war vor allen Dingen relevant, wenn keine steuerlichen Vergünstigungen zur Anwendung kamen, da keine direkte Verwandtschaft zum Erblasser vorhanden war. Desweiteren galt die Hausratsvermutung auch bei Bankkonten, sprich, man zahlte Hausrat in der Erbschaftsteuer, obgleich die Erbschaft nur aus Bankkonten bestand.

 

Empfehlung

Wir empfehlen die Berechnung der Erbschaftssteuer, die in den letzten 4 Jahren, also nicht älter als 19.05.2016, abgegeben wurde. Dann ist ersichtlich, wie hoch der Rückforderungsbetrag ist, zzgl Verzugszinsen.

 

Erbschaftsteuererklärung Spanien

In zukünftigen Erbschaftsteuererklärungen in Spanien ist nunmehr in den Feldern 200-203 zu überdenken, was dort einzutragen ist, in keinem Falle, sind hier leichtfertig 3% vom Gesamtnachlass einzufügen.

Gab es Hausrat, dann ist dieser nachweislich zu bewerten und der Wert dort anzugeben. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige.

Gibt es nur ein Bankkonto, oder Geschäftsanteile an einer spanischen SL, dann ist dort „0“ einzutragen und die Beweislast hätte die spanische Finanzbehörde, wenn sie dort den Hausrat eingetragen haben möchte.

 

Service

 

Unsere Kanzlei und RA D.Luickhardt, berät Sie als Steuerberater in Spanien auf deutscher Sprache und bietet:

  • Vollabwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien an, (Mallorca, Ibiza, Teneriffa, Madrid, Gran Canaria, Malaga)
  • erstellt Ihre Erbschaftsteuererklärung in ganz Spanien. Im Jahre 2020 sind alle Erbschaftssteuererklärungen in Spanien elektronisch einzureichen

Wir stellen den Rückforderungsantrag und verteidigen Ihre Rechte vor der spanischen Steuerbehörde.

 

 

Unsere Klienten

  • Steueransässige in Spanien, die eine Erbschaft aus Deutschland, Schweiz oder Österreich erlangen. Diese ist in Spanien steuerpflichtig in der Erbschaftsteuer.
  • Erbschaftsteuer Erklärung der Nichtsteuerresidenten für die Erbschaft der Ferienimmobilie
  • Versteuerung eines dinglichen Pflichtteilsanspruches.
  • Versteuerung einer Erbschaft in Spanien, die nur aus Bankkonten oder Wertpapieren besteht.
 
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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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