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Schenkung in Spanien

 

Besteuerungsort bei Schenkung in Spanien

 

Mit der Entscheidung der spanischen Finanzbehörde DGT vom 13.02.2019 wurde klargestellt, dass wenn ein Deutscher an seine Ehefrau, die in Madrid lebt und die geschenkte Immobilie in Montroig belegen ist, dass nicht in Deutschland die Schenkungsteuer zu bezahlen ist, sondern in Madrid.
 

Die Besteuerungsgrundlage ist im Erbschafts-und Schenkungsteuergesetz in Art.3 geregelt – Erwerb von Vermögen durch Schenkung oder Todesfall.

 

Besteuerungsort ist im Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz in Art.9 geregelt – Wohnsitz des Beschenkten.

 

Doch hier gilt die Ausnahme, die bei Nichtsteuerresidenten in Spanien gilt. In diesem Falle gilt der Belegenheitsort der Immobilie.
Rückausnahme: Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer nach Spanien entsandt wird, dann kann er sich freiwillig im Rahmen des Beckham Ley 5 Jahre der günstigen Nichtresidentenbesteuerung von 24% unterwerfen, obgleich er in Spanien ansässig ist.

 

Im Falle einer Schenkung gilt dann, dass der Besteuerungsort nicht die geschenkte Immobilie ist, sondern der Wohnsitz.
Daraus erkannt man, dass die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer in Spanien völlig unabhängig von der Einkommensteuersituation des Steuerpflichtigen zu betrachten ist.
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass mit der höchstrichterlichen Entscheidung TS vom 21.02.2019 die Möglichkeit gegeben ist, wenn Sie vor der Finanzbehörde nicht vollständig vorgetragen haben, dann können Sie noch beim Finanzgericht erneut vortragen.

 

Dies kann von wesentlicher Bedeutung sein, da in Madrid eine Schenkung unter Ehegatten zu 99% steuerfrei gestellt ist, während in Montroig und Katalonien kein Freibetrag besteht.
Wir empfehlen stets eine steuerliche Planung der Schenkung oder auch Erbschaft, um den Gerichtsweg zu den Finanzgerichten sich zu ersparen.
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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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