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Erbschaftsteuer Rückforderung Spanien

 

Nicht EU Steueransässige (Schweizer, USA, etc.)

 

Aktuell:

 

Nach dem Urteil von 19.02.2018 ist nunmehr davon auszugehen, dass:

In der Schweiz Ansässige bei Erbschaften und Schenkungen in Spanien gleich behandelt werden als Ansässige in der EU. Damit sind bei einer Steuerzahlung bei der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer in Spanien stets die Steuervergünstigungen der Comunidad Autonoma (Autonomen Region) anzuwenden. Besondere Steuervergünstigungen finden sich in Katalonien – Costa Brava, Tossa de Mar, Sitges, Lloret de Mar, Tortosa, Balearen – Mallorca, Ibiza, Menorca, Valencia, Andalusien – Marbella, Malaga, Kanarischen Inseln – Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma u.a.

Der spanische Gesetzgeber muss die Gesetze der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer angleichen, um eine Staatshaftung zu vermeiden, da im vorliegenden Urteil auch die Verjährungsfrist und die Rechtskraft des Verwaltungsaktes in Form des Steuerbescheides nicht ausreicht, um eine Staatshaftung zu vermeiden, wenn die Normen europarechtswidrig sind.

Mit dem Urteil vom obersten spanischen Verwaltungsgericht vom 19.02.2018 wird nunmehr auch Schweizern und anderen nicht in der EU Ansässigen die Möglichkeit gegeben, die spanische Erbschaftsteuer zurückzufordern, wenn mehr Erbschaftsteuer bezahlt wurde, als ein in Spanien Ansässiger oder ein EU Bürger hätte bezahlen müssen, berechnet nach den Normen der Region.

Damit werden Nicht EU Bürger den EU Bürgern gleichgestellt und das Urteil vom 03.09.2014 vom europäischen Gerichtshof in der juristischen Reichweite ausgedehnt.

 

Beispiel

Im vorliegenden Fall hatte Frau B. von ihrer Mutter in Spanien geerbt und am 01.08.2008 insgesamt 308.547,34 EUR Erbschaftsteuer bezahlt. Frau B. war in Kanada, also ausserhalb der EU ansässig, die Mutter verstarb am 18.03.2007. Das Urteil ordnet an, dass Frau B. vom spanischen Staat die Erbschaftsteuer in der Höhe zurückerhält, die sie als Draufzahlung zu den Normen der Region Katalonien zum Todeszeitpunkt hatte.

Vorarbeit zu der vorliegenden Entscheidung hat ein Fall eines deutschen Finanzgerichtes geleistet, bei dem zwei Ansässige in der Schweiz in der deutschen Erbschaftsteuer schlechter gestellt wurden als Ansässige in Deutschland. Damit wurde klargestellt, dass der freie Kapitalverkehr in der EU auch gehindert wird, wenn dieser mit Drittländern, wie der Schweiz, nicht frei stattfinden kann, bzw. durch höhere Steuerlasten gehemmt wird.

 

 

 

 


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