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Erbschaftsteuer Spanien – Erbschaftsteuertabelle
Die folgende Tabelle ist die zentralstaatliche spanische Steuertabelle für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, gültig im Jahre 2024, nach dem Gesetz 29/1987.
Steuerspartipp
Seit dem 03.09.2014 hat der europäische Gerichtshof bestimmt, dass Spanien auch für steuerlich nicht Ansässige, auch Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien, der in Deutschland lebt und an seine Kinder in Deutschland vererbt, die gleichen Vergünstigungen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer anbieten muss, wie für die in Spanien steuerlich ansässige Personen.
Dies führt zu erheblichen Vergünstigungen bei Erbschaften, wie auf Mallorca, Ibiza, Menorca – volle 100% Erbschaftsteuerfreiheit, oder auf Teneriffa mit 99,9% Vergünstigung.
Besteuerungsgrundlage (EUR) | Steuerzahlbetrag (EUR) | Grundlage Rest (EUR) | Steuersatz (%) |
0,00 | 0,00 | 7.993,46 | 7,65 |
7.993,46 | 611,50 | 7.987,45 | 8,50 |
15.980,91 | 1.290,43 | 7.987,45 | 9,35 |
23.968,36 | 2.037,26 | 7.987,45 | 10,20 |
31.955,81 | 2.851,98 | 7.987,45 | 11,05 |
39.943,26 | 3.734,59 | 7.987,45 | 11,90 |
47.930,72 | 4.685,10 | 7.987,45 | 12,75 |
55.918,17 | 5.703,50 | 7.987,45 | 13,60 |
63.905,62 | 6.789,79 | 7.987,45 | 14,45 |
71.893,07 | 7.943,98 | 7.987,45 | 15,30 |
79.880,52 | 9.166,06 | 39.877,15 | 16,15 |
119.757,67 | 15.606,22 | 39.877,16 | 18,70 |
159.634,83 | 23.063,25 | 79.754,30 | 21,25 |
239.389,13 | 40.011,04 | 159.388,41 | 25,50 |
398.777,54 | 80.655,08 | 398.777,54 | 29,75 |
797.555,08 | 199.291,40 | en adelante | 34,00 |
Berechnung: erst wird der geerbte Vermögenswert ermittelt. Als Besteuerungsgrundlage wird der nächstniedrige Betrag ausgewählt und so die Steuerschuld festgestellt.
Bsp. Sie erben 100.000,00 EUR, als Besteuerungsgrundlage gelten 79.880,52 EUR, die Steuerschuld ist folglich 9.166,06 EUR und der Steuersatz beträgt 16,15%.
Dieser Steuersatz wird auch auf den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen dem geerbten Vermögen und der Besteuerungsgrundlage angewendet (hier 100.000 – 79.880,52 = 20.119,48). Es ergibt sich eine weitere Steuerschuld von 3.249,30 EUR.
Zusammen gerechnet sind das 12.415,36 EUR. Korrekturfaktoren wie Vorvermögen und Steuerklasse verändern die Steuerschuld nachträglich.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Spanien und Deutschland
Typische Fälle aus der Praxis mit Steuerpflichten in Spanien und Deutschland
Vorbemerkung:
Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien in Bezug auf die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer.
Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen bezieht sich nur auf die Ertragssteuern.
Spanien und Deutschland haben jedoch jeweils im Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz sogenannte Anrechnungsregelungen getroffen, die verhindern sollen, dass eine Doppelbesteuerung und damit doppelte Steuerbelastung bei Schenkung oder Erbschaft vorkommt.
Nichtsdestotrotz sind die Anrechnungsregelungen nicht umfassend und regeln nicht die Berechnung eines Niessbrauchsrechtes oder schliessen Bankvermögen aus.
Bankvermögen
Lebte der Erblasser nicht in Deutschland, sondern nur der Erbe, dann kann auch wieder die ausländische Erbschaftsteuer auf das Bankvermögen in Deutschland angerechnet werden, da dann das Bankvermögen als Auslandsvermögen gelten würde und nicht wie beim Erblasser als Steuerinländer bei dem ausländisches Bankvermögen als Inlandsvermögen nach Art.121 BewertG gilt.
Immobilien
Es gilt ebenso, dass nur die gleiche Steuerart angerechnet werden kann, sprich die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia), die bei jeder Erbschaft/Schenkung einer Immobilie in Spanien anfällt, ist keine Erbschaftssteuer im Sinne des deutschen Gesetzes, aber mit einer weiten Auslegung kaeme man zur Notwendigkeit der Zahlung dieser Plusvalia bei jedem Erbfall/Schenkung und damit ist diese Steuer vergleichbar mit der deutschen Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer.
In jedem Falle begrenzt das deutsche Steuerrrecht die Anrechnung der ausländischen Steuer, nach der Formel
Steuerpflichtiges Auslandsnachlassvermögen: Gesamtnachlassvermögen X deutscher Steuersatz
Im spanischen Steuerrecht gibt es die Begrenzung ebenso.
Beispiel:
Die Beschenkte lebt auf Teneriffa und zahlt in Deutschland Schenkungsteuer für eine Schenkung einer Immobilie.
Die Anrechnung der deutschen Schenkungsteuer auf die spanische Schenkungsteuer ist begrenzt, und höchstens kann angerechnet werden, der kleinere Betrag von:
- der in Deutschland bezahlten Schenkungssteuer, oder
- die fiktive Steuerlast, wenn der spanische Mittelsteuersatz auf das Schenkungsvermögen in Deutschland angewendet würde.
Im Teneriffa Beispiel haben Kinder bei Schenkungen 99,9% steuerliche Vergünstigung, folglich ist die Anrechnung meist steuertilgend. Anders wäre es, wenn die Beschenkte in Mallorca oder gar Katalonien lebt. In Katalonien gibt es keine Vergünstigung bei der Schenkung an Kinder, und damit dürfte die Anrechnung der deutschen Schenkungsteuer stets relevant sein, wenngleich nicht steuertilgend.
I. Erbschaft aus Deutschland an steuerlich Ansässigen in Spanien.
II. Schenkung aus Deutschland an steuerlich Ansässigen in Spanien
Die genannten Fallkonstellationen können sogar zusammen vorkommen.
Die Tochter lebt auf Teneriffa seit 20 Jahren. Die Eltern schenken der Tochter das wirtschaftliche Eigentum an der Immobilie in München im Wert von 1 Mio EUR und behalten den lebenslangen Niessbrauch.
Steuerpflichten:
Schenkungssteuererklärung ist in Deutschland und Spanien abzugeben. Die Tochter muss die Steuererklärung auf Teneriffa fristgemäss in 30 Tagen nach dem Schenkungsvorgang abgeben, und die Eltern als Schenker in Deutschland.
Die Tochter kann das besondere Schenkungsteuerrecht auf Teneriffa wählen, welches steuerliche Vergünstigungen von 99,9% zulässt.
Wichtig ist die Einhaltung der notwendigen Formalitäten und der Frist.
Die Eltern verstarben und die Tochter lebt mittlerweile auf Mallorca. Dann muss die Tochter als Erbin die Erbschaftssteuererklärung in Deutschland und Mallorca abgeben.
Im Nachlass befindet sich nur noch das Niessbrauchsrecht und auch hier kann die Tochter auf das steuerlich günstigere balearische Erbschaftsteuerrecht optieren und Steuerfreiheit auf Mallorca erlangen.
TIPP:
Die Wahl des Erbschaftsteuerrechts der Region führt in der Regel zu erheblichen steuerlichen Vorteilen, da das spanisch staatliche Erbschaftsteuerrecht bei einer Erbschaft nur einen persönlichen Freibetrag von 15.956,87 EUR vorsieht.
III. Erbschaft in Spanien:
Der klassische Fall, dass Eltern und Kind steuerlich in Deutschland ansässig sind, doch die Ferienimmobilie ist in Spanien.
Aufgrund der Tatsache, dass die Immobilie in Spanien belegen ist, ist die Erbschaftsteuer in Spanien steuerlich zu erklären.
Frist: 6 Monate nach dem Todestag, verlängerbar auf Antrag, bis auf 12 Monate.
TIPP:
Die spanische Erbschaftsteuer kann auf die Steuerlast in Deutschland angerechnet werden, rechtstechnisch mit einer Anrechnungsregelung im deutschen Erbschaftssteuergesetz (Art.21).
EMPFEHLUNG:
Es ist zu empfehlen, die Erbschaftsteuer in Spanien vor der deutschen Erbschaftsteuer zu zahlen, da die spanische Erbschaftssteuer angerechnet werden kann. Ansonsten müsste später vor dem deutschen Finanzamt beantragt werden, den Steuerbescheid, wegen einem rückwirkenden Ereignis zu ändern.
TIPP Nachlassplanung für Nichtverwandte zur Vermeidung der Steuerfalle:
Sollte der Erbe nicht mit dem zukünftigen Erblasser verwandt sein, bspsw die Lebensgefährtin als Erbin im spanischen Testament einsetzen, dann ist Vorsicht geboten, da die Erbschaftsteuerlast extrem hoch werden kann, abhängig von dem Immobilienwert 50% des Nachlasswertes und mehr.
IV. Schenkung in Spanien:
Da das spanische Erbschaftsteuergesetz auch die Schenkungsteuer regelt, gibt es Gemeinsamkeiten. Auch bei einer Schenkung einer spanischen Immobilie gilt, obgleich Schenker und Beschenkte nicht in Spanien steuerlich ansässig sind.
Es ist eine Schenkungsteuerklärung in Spanien abzugeben.
Frist: 30 Tage nach Unterschrift der notariellen Schenkungsurkunde.
TIPP Option regionales Schenkungssteuerrecht:
Es ist in der spanischen Schenkungsteuererklärung das Recht des Belegenheitsortes der Immobilie zu wählen.
Der Grund ist, dass das staatliche Schenkungsteuerrecht in Spanien keinerlei Vergünstigungen bietet.
EMPFEHLUNG:
Es ist zu empfehlen, die Schenkungsteuer in Spanien vor der deutschen Schenkungsteuer zu zahlen, da die spanische Schenkungsteuer angerechnet werden kann. Ansonsten müsste später vor dem deutschen Finanzamt beantragt werden, den Steuerbescheid, wegen einem rückwirkenden Ereignis zu ändern.
Empfehlung Steuerberechnung vor der Schenkung:
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausfuehrung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur bei Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung faellig werden kann, abhaengig vom Schenkungswert.
Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
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