Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien
Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang
Erbschaftsteuer Teneriffa – Deutschland
Fälle aus der Praxis
Legalium und RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für Erbrecht und Steuerberater in Spanien berät Sie zu Testament in beiden Staaten, Erbschaftsteuer und sorgt für die Erbschaftsabwicklung auf Teneriffa und anderorts in Spanien, ohne dass Sie als Erben anwesend sein müssen.
Nutzen Sie unser Servicepaket:
Testament zu Lebzeiten + Testamentsvollstreckung + Erbschaftsabwicklung nach dem Tod in Spanien + Immobilienverkauf in Spanien mit eigenem Maklervertrieb.
Am folgenden Beispiel aus der täglichen Praxis, zeigt Ihnen RA D.Luickhardt, die Zusammenhänge zwischen deutschem und spanischen Erbschaftsteuerrecht und insbesondere die Erbschaftsteuer auf den Kanarischen Inseln und Teneriffa.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehegatte verstirbt und hinterlässt seiner Witwe als Alleinerbin eine Immobilie in Candelaria, Teneriffa zum Wert von 500.000 EUR.
Sie lebten in Gütertrennung. Hauptwohnsitz ist in Deutschland, ebenso auch der Sohn, der einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, lebt in Deutschland.
Erbschaftsteuer Teneriffa Berechnung:
500.000 EUR
+ Hausrat (AKTUELL 2020 – das Hausrat wird nicht mehr pauschal mit 3% besteuert – weiterlesen)
Freibetrag 40.400 EUR
Vergünstigung 99,9%
Da die Witwe in Deutschland lebt, muss sie ebenso in Deutschland die Erbschaftsteuererklärung abgeben, kann aber die auf Teneriffa bezahlte Erbschaftsteuer anrechnen.
Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien in der Erbschaftsteuer, sondern nur in der Ertragssteuer. Aber es gibt eine Anrechnungsnorm.
§ 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (deutsches Erbschaftsteuergesetz)
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer – herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daß die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.
Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten,
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: alle Vermögensgegenstände der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen.
(3) Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Der Ehegatte gehoert nach dem deutschen Erbschaftsteuer Gesetz zur Klasse 1
§ 15 Steuerklassen
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
In Deutschland gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und die Hausratspauschale gibt es nicht, damit ist der Ehegatte in Deutschland erbschaftsteuerfrei und kann auch nicht die Erbschaftsteuer aus Teneriffa anrechnen.
§ 16 Freibeträge
Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 EUR.
Folglich ist die Erbschaftsteuer auf Teneriffa die einzige Steuerzahllast in der Erbschaftsteuer.
Im vorliegenden Falle, konnte noch gestritten werden, wie hoch der Pflichtteilsanspruch ist.
Nachdem der Hauptwohnsitz des Verstorbenen in Deutschland war, und er die deutsche Nationalität hatte, ist deutsches Erbrecht anzuwenden und nach dem deutschen Erbrecht, hat der Sohn im Falle der Gütertrennung, 25% Pflichtteilsanspruch.
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (BGB) deutsches Buergerliches Gesetzbuch
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kindzu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Kontakt Deutschland
0049 7542 937 982
Kontakt Telefon
0034 922 788 881
Kontakt Fax
0034 922 789 358
Kontakt Email
info@legalium.com