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Weniger Erbschaftsteuer bei Immobilieneigentum
Ermässigung bei SL Anteilen
Nutzen Sie unser Service der vollständigen Erbschaftsabwicklung in Spanien. Sollten Sie planen, eine Immobilie in Spanien mit einer SL zu kaufen und eine gewerbliche Aktivität ausüben wollen, dann ist dies beachtlich bei einer erbschaftsteuerlichen Nachlassplanung und Steuerreduzierung.
Steuervergünstigung beim Erwerb eines Familienunternehmens von Todes wegen
(Artikel 20.2.0 LISD)
Mit der neuen Entscheidung vom obersten spanischen Gericht vom 14.7.2025, ist es ausreichend, die Vergünstigung von 95% in der Erbschaftsteuer zu erlangen, wenn die spanische SL (vergleichbar einer deutschen GmbH) eine Immobilienvermietung als Gewerbe ausgeübt hat und einen Vollzeitangestellten hat.
Besonders interessant ist diese Entscheidung für spanische SLs in Katalonien, da dort die Erbschaftsteuer vergleichsweise hoch ist.
Hintergrundwissen: Besteuerung des Erwerbs von Familienunternehmen von Todes wegen
Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung besteht darin, ob für die Anwendung der Steuervergünstigung gemäß Artikel 20.2.c des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungsteuer (LISD) beim Erwerb eines Familienunternehmens von Todes wegen im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, die sich mit der Vermietung von Immobilien beschäftigt, die Erfüllung der Voraussetzungen ausreicht, die im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (LIRPF, Artikel 27.2) vorgesehen sind, damit diese Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit gilt, oder ob darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass die Einstellung der beschäftigten Person mit einem Vollzeitarbeitsvertrag wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Dabei sind folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
Wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer unstrittig feststeht, dass die betreffende Gesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermietung ausübte und dafür über ein Büro sowie eine vollzeitbeschäftigte Arbeitskraft mit Arbeitsvertrag verfügte, und sich keine Änderungen der Umstände ergeben haben, ist es nicht sachgerecht, die Anerkennung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu verweigern, die Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuervergünstigung durch die Erben ist.
Artikel 27.2 des LIRPF ist im Lichte der vom EuGH geförderten Grundsätze auszulegen, die auf die Sicherung des Fortbestands von Unternehmen durch eine angemessene steuerliche Behandlung der Unternehmensnachfolge abzielen. Dies erfordert eine zweckorientierte Auslegung des Artikels 27.2 LIRPF.
Diese zweckorientierte Auslegung führt dazu, dass das Vorhandensein eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers und eines der Tätigkeit zugeordneten Büros als ausreichende Voraussetzungen gelten, um von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Steuervergünstigung nach dem LISD Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen schaffen. Die zusätzliche Forderung, die Einstellung der Arbeitskraft wirtschaftlich zu begründen, würde Rechtsunsicherheit schaffen, da unklar wäre, welches Mindestmaß an Arbeitsaufwand in jedem Einzelfall aus wirtschaftlicher Sicht die Notwendigkeit eines eigenen Büros und einer vollzeitbeschäftigten Arbeitskraft rechtfertigt.
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass die Einstellung der Arbeitskraft nur zum Schein erfolgt sei und somit eine Simulation vorliegt, muss dies ausdrücklich und mit vollständiger Begründung festgestellt werden, um das Recht auf Verteidigung zu wahren. Dabei ist darzulegen, ob die Simulation objektiv oder subjektiv, absolut oder relativ ist und welches das scheinbare und welches das verdeckte Geschäft ist.
Die Antwort auf die Frage von grundsätzlicher Bedeutung lautet daher: Für die Anwendung der Steuervergünstigung gemäß Artikel 20.2.c LISD beim Erwerb eines Familienunternehmens von Todes wegen im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien genügt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Artikel 27.2 LIRPF, um die Vermietungstätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Es ist nicht erforderlich, die Einstellung der vollzeitbeschäftigten Arbeitskraft wirtschaftlich zu begründen.
Beispiel: Erbschaftssteuer Katalonien
Berechnung der Erbschaftsteuer bei Erwerb von Anteilen an einer SL in Katalonien mit nur teilweise betrieblichem Vermögen
Wenn in Katalonien Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) geerbt werden, deren Tätigkeit die Vermietung von Immobilien ist, und nur 50 % des Vermögens der Gesellschaft als betriebsnotwendig gilt, erfolgt die Berechnung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung folgender Punkte:
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