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Erbschaftsteuer Spanien

 

Anrechnung bei hintereinanderfolgenden Erbfällen

 

Internationale Erbschaftsteuer in der Praxis

 

Im deutschen Erbschaftsteuergesetz gibt es den Art.27 ErbStG.

Dort wird der Erbe steuerlich begünstigt, der einen Nachlass erbt, der schon kurz vorher erbschaftsteuerlich besteuert wurde.

Das deutsche oberste Finanzgericht (BFH) hat am 27.09.2016 eine Entscheidung getroffen, die vor allem internationale Erbschaften und deren Besteuerung betrifft, so auch spanische Erbschaften, die in Spanien versteuert wurden, und dann noch in Deutschland besteuert werden.

Typische Fälle sind die Vor und Nacherbschaften, wobei im spanischen Erbschaftsteuerrecht eine spanische Nacherbschaft erstmals die Besteuerung auslöst, sprich der Vorerbe erwirbt steuerfrei in der Erbschaftsteuer.

 

Fallbeispiel:

Der Sohn, der in Deutschland lebt, erbt von seiner Mutter den Anteil der Erbschaft, den die Mutter in Spanien von der Tochter, die vorverstarb und in Spanien lebte, erbte.

Als die Mutter erbte, lebte sie auch in Spanien und als die Mutter verstarb lebte sie in Deutschland.

In Spanien musste der überlebende Sohn Erbschaftsteuer auf die Erbschaft der Tochter an die Mutter zahlen.

Die deutsche Steuerbehörde hat diese Nachlassverbindlichkeit anerkannt, aber nicht die Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer. Die Gerichte haben dem Finanzamt rechtgegeben und auch eine EU Rechtsverletzung läge nicht vor.

Die Anrechnungsklauseln findet man auch im spanischen Erbschaftsteuerrecht und die einzelnen Regionen (Teneriffa, Ibiza, Katalonien) regeln dies unterschiedlich.

In der Regel gilt diese Anrechnungsklausel nur bei Erbschaften zwischen nahen Verwandten (Vater – Kind Verhältnis) und die Anrechnung erfolgt nur teilweise. In der deutschen Regelung der Erbschaftsteuer wird eine 40% Ermässigung anerkannt, wenn die zweite Erbschaft zwischen dem 2. und 3. Jahr anfällt.

 

Checkliste zur Erbschaftsteuer und Anrechnung:

 

Merke:

Zwischen Deutschland und Spanien existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftsteuer.

Fall 1.

Leben die Erben und die Erblasser in Deutschland, Beispiel: Ein Ehegatte verstirbt, kurz danach der zweite und die Kinder erben. Nur eine Immobilie liegt in Spanien.

Dann kann der Art.27 Erbschaftsteuergesetz in Deutschland angewendet werden und je nach Region in Spanien auch in Spanien. In Deutschland wird die Anrechnung akzeptiert.

Fall 2.

Leben die Erben und erste Erblasser in Spanien, dann ist nur in Spanien die Erbschaftsteuer zu bezahlen und selbst wenn der zweite Erblasser (Ehegatte) in Deutschland ansässig ist, bevor er verstirbt, kann die spanische Erbschaftsteuer, die beim ersten Erbfall bezahlt wurde, nicht angerechnet werden.

Nutzen Sie unsere Beratung im deutsch–spanischen Erbschaftsteuerrecht und den Anrechnungsmethoden, so dass Sie national und international weniger Erbschaftsteuer zahlen.

 


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