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Erbschaftsteuer Spanien
Ermässigung bei SL Anteilen
Das spanische Oberste Finanzgericht (TEAC) bestimmt welche Person als Referenz für die Zwecke der Anwendung der in der Erbschaftsteuer vorgesehenen Steuerermäßigung im Falle des Erwerbs von in der Erbschaft enthaltenen Gesellschaftsanteilen dient.
Gerichtsentscheidung TEAC 16-10-18
Nach dem Tod einer Person sind die Neffen dieser Person zu gleichen Teilen Universalerben, in Übereinstimmung mit dem Testament.
Diese Erben, unter der Auffassung, dass die übertragenen Gesellschaftsanteile den Anforderungen des spanischen Vermögenssteuergesetzes LIP Art.4.8.2 (Nr. 2970 Memento Fiscal 2018) entsprechen, wenden die 95%ige Ermäßigung in der Steuererklärung entsprechend der von ihnen eingereichten Erbschaftsteuer unter Anwendung der Bestimmungen des spanischen Erbschaftsteuergesetzes LISD Art.20.2.c an.
Entscheidungsbegründung
Unter anderem wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall die Anwendung einer solchen Ermäßigung nicht angemessen ist, da die Anforderung, dass der Steuerzahler eine Führungsfunktion in dem Unternehmen ausführt und somit eine Vergütung erhält, die mehr als 50 % der gesamten geschäftlichen und persönlichen Leistung und der Leistung aus individueller Arbeit ausmacht, nicht erfüllt ist.
All dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl für die Zwecke der Beteiligung am Kapital des Unternehmens als auch für die Ausübung von Führungsfunktionen auch die Ehepartner, Vorfahren, Nachkommen oder Verwandte zweiten Grades berücksichtigt werden.
Da die in diesem Fall vorgelegte Dokumentation zeigt, dass die Führungsfunktionen von den Neffen des Erblassers ausgeführt wird, welche dem Erblasser als Verwandte dritten Grades angehören, ist eine solche Ermäßigung nicht anwendbar.
Des Weiteren ist diese Ermäßigung nicht anwendbar, da die einzige Person, die von dem Unternehmen, dessen Anteile mortis causa übertragen werden, eine Vergütung erhält, einer der erbenden Neffen ist, jedoch nicht wegen seiner Führungsaufgaben, sondern als Landwirt.
Das Oberste Finanzgericht konzentriert sich daher auf die Frage, welche Person als Referenz für die Verwandtschaftsgruppe im Sinne der Erbschaftssteuer dient.
Es stellt klar, dass die Erbschaftsteuer trotz der Tatsache, dass die Generaldirektion für Steuern im Sinne der Vermögenssteuer der Auffassung ist, dass das Vermögenssteuergesetz nicht verlangt, dass eine bestimmte Person innerhalb der Verwandtschaftsgruppe Führungsaufgaben ausübt und eine Vergütung erhält, nicht auf irgendeine von ihnen fallen kann, im Gegenteil, die Erbschaftsteuer qualifiziert, wer diese Person ist, und dass sie auf den Erblasser fällt.
Es sollte bedacht werden, dass diese Steuer bei Tod einer Person anfällt, die bis dahin Eigentümer der ererbten Güter und Rechte war. In der Erbschaftsteuer stimmen im Gegensatz zu dem, was bei der Vermögenssteuer vorgesehen ist, der Zustand des Erblassers – die Person, die stirbt und zu der bis zu diesem Zeitpunkt die Güter und Rechte gehörten – und des Steuerzahlers- der im Allgemeinen der Erben und Vermächtnisnehmer ist-nicht in derselben Person überein.
Daher muss sich die Verwandtschaftsgruppe für die Zwecke der Anwendung der Erbschaftsteuer im Falle der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Person des Verstorbenen beziehen, weshalb die Anwendung der Ermäßigung des Erbschaftsteuergesetzes Art. 20.2.c auf den Ehepartner, die Vorfahren, die Nachkommen und die Verwandtschaft zweiten Grades begrenzt ist.
Das bedeutet, dass in diesem Fall, wenn die Bedingungen für die Anwendung dieser Ermäßigung nur für den Neffen des Verstorbenen gilt, sie nicht auf die von ihm durch die Erbschaft erhaltenen Anteile angewendet werden kann.
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