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Verjährung Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer 2022



Für das Jahr 2022 hat die spanische Finanzbehörde die verstärkte Kontrolle von der Vermögensbesteuerung, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer von Nichtresidenten und Steueransässigen in Spanien angezeigt.

Damit wird wiederum die Verjährung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kontrolliert. Die Verjährung ist eine staatliche Regelung nach dem Art.25 LISD (spanisches Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) und gleichermassen in allen Regionen, sei es Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria oder in Madrid, Marbella oder Barcelona anzuwenden.

Die Vorschriften für die Verjährung gelten auch für Erbfälle oder Schenkungen ausserhalb Spaniens, wenn es einen Bezug zu Spanien gibt.

Der Bezug zu Spanien wird wie folgt definiert

  1. Der Erbe oder Beschenkte lebt dauerhaft in Spanien und ist in Spanien steuerlich ansässig (obligacion personal = persönliche Verpflichtung)
    ODER
  2. Die Erbschaft oder Schenkung hat einen Vermögensbezug nach Spanien, Beispiel Erbschaft einer spanischen Immobilie oder Schenkung einer spanischen Immobilie.

Beispiel aus der Praxis

Konstellation 1. Schenkung an die Tochter in Spanien

Die Tochter lebt auf Teneriffa und erhält eine Schenkung von 500.000 EUR von Ihrem Vater aus Deutschland.

Die Tochter versäumt die 30 tägige Erklärungsfrist für die Schenkungsteuer auf Teneriffa, da die Schenkung nicht nur in Deutschland zu erklären ist, sondern auch auf Teneriffa.

Sie ist der Meinung, wenn sie 4 Jahre und 2 Monate abwartet, dass die Verjährung der Schenkungsteuer in Spanien, Teneriffa eintritt und sie von der Schenkungsteuerpflicht befreit ist.

Die spanische Finanzbehörde verlangt nach 5 Jahren, die Schenkungsteuer mit Verzugsaufschlag und zusätzlich ein Bussgeld von 100% des Steuerzahlbetrages.

Die Verteidigung ist rechtlich möglich, aber argumentativ aufwendig, da nach Art.25 LISD geregelt ist, dass eine Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die spanische Finanzbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Konstellation 2.

Zunächst stirbt die Mutter und dann der Vater und die beiden Kinder erben zu gleichen Teilen die Immobilie auf Mallorca, in Santanyi.

Alle Beteiligten leben in Deutschland. Die Kinder wollen die Verjährung der Erbschaftsteuer von 4 Jahren und 6 Monaten abwarten, da die Immobilie 2 Mio Euro Wert ist, und damit die Niedrigbesteuerung von 1% bis 700.000 EUR überschritten würde.

Hier ist ebenso zu beachten, dass nach Art.25.2 LISD die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn eine spanische Behörde von dem Todesfall Kenntnis erlangt.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer gibt es zwischen Spanien und Mallorca nicht.

Deshalb ist die Abwicklung einer Erbschaftsannahme in Deutschland selbst auf die mallorquinische Immobilie bezogen, aber ohne Grundbucheintragung auf Mallorca, keine Handlung, die die Verjährungsfrist beginnen laesst.

Aus diesem Grund ist stets zu empfehlen, dass Schenkungen nach deren Annahme innerhalb von 30 Tagen in Spanien steuerlich erklärt werden und Erbschaften innerhalb von 6 Monaten nach dem Todeseintritt.

TIPP:

Bei der Erbschaftsteuer kann eine Fristverlängerung von 6 Monaten bis zum 5. Monat nach dem Todesfall beantragt werden, so dass die gesamte Steuererklärungsfrist 12 Monate beträgt.


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