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Verjährung spanische Erbschaftsteuer
Erbschaftsauseinandersetzung in Spanien
Mit der gerichtlichen Entscheidung der DGT vom 03.12.2015 wird steuerlich aufgezeigt, dass die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer nur unterbrochen werden kann, wenn die Behörde einen Bescheid an den Steuerpflichtigen sendet und er davon Kenntnis erhält.
Aber auch nach mehrmaligen Zustellversuchen, zwei in der Regel, muss mit der Amtszustellung via Veröffentlichung im Amtsblatt, als legitime Zustellform gerechnet werden, wenngleich keine direkte Kenntnisnahme des Steuerpflichtigen vorliegt.
Interessant in der Entscheidung ist auch, dass die Erbschaftssteuer Anwendung findet, aber sobald die Erbquoten verändert zugeordnet werden, ist die Dokumentensteuer von 1-1,5% anzuwenden oder gar die Grunderwerbssteuer, die je nach Region zwischen 6 und 10% liegt.
Auch die Wertabweichung in der Verteilung der Erbschaftsgüter mit über 50%, führt zu einem exceso de Adjudicacion, was als eine Überschreitung der erbrechtlichen Zuwendung zu verstehen ist, und damit Grunderwerbssteuer zu zahlen ist und zwar neben der spanischen Erbschaftsteuer.
Mit einer gründlichen Vorbereitung der Erbauseinandersetzung, Einhaltung der Erbquoten, Unterlassung Verzichten zu Gunsten anderer Miterben und bei Immobilienerwerb in Spanien durch eine Erbschaft, ist darauf zu achten, dass bei mehreren Miterben, stets nur einer das Volleigentum der Immobilie erhält.
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