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Erbschaftsteuer in Spanien
Erbschaftsteuer eines Verstorbenen – nicht steuerlich Ansässigen in Spanien
Oblgeich der europäische Gerichtshof schon am 03.09.2014 entschieden hat, dass Spanien steuerliche Ansässige und nicht steuerlich Ansässige gleichzubehandeln hat, ist diese oberste Gerichtsentscheidung im Juni 2024 ergangen, die wesentliche Bedeutung für jede Erbschaftsabwicklung und Erbschaftsteuerzahlung in Spanien im Jahre 2025 hat.
In den Fällen, in denen der Erblasser ein Nichtansässiger ist, stellt die Anwendung der eigenen Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft, in der sich der höchste Wert der in Spanien befindlichen Nachlassgegenstände und -rechte befindet (LISD disp.adic.2ª), ein echtes Recht dar, das ohne die in der LGT art.119.3 festgelegten Einschränkungen für Steueroptionen ausgeübt werden kann.
Mit anderen Worten, dort wo die Immobilie aus der Erbschaft belegen ist, dort ist die regionale Erbschaftsteuer anzuwenden. Dies war vor dem 03.09.2014 anders und wurde jetzt durch die Rechtsprechung angezweifelt, aber das oberste Gericht hat dem Steuerpflichtigen recht gegeben und es gilt das Wahlrecht für die Region der Immobilie.
Beispiel:
Erbschaft auf Mallorca von Vater an Kind, beide leben in Deutschland, aber die Immobilie liegt auf Mallorca.
Erbschaftssteuer nach der spanischen Erbschaftsteuernorm bei einem Immobilienwert von 813.511,95 EUR: 199.291,40 EUR
Nach dem Wahlrecht und dem Erbschaftsteuerrecht auf Mallorca ist die Erbschaftsteuer freigestellt.
Läge die Immobilie in Andalusien (Malaga, Conil de la frontera, Marbella) ist die Erbschaftsteuer auch freigestellt
Läge die Immobilie mit einem Referenzwert von 820.680,08 EUR auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Gomera, La Palma) betrüge die Erbschaftsteuer nach Anwendung der Vergünstigung von 99,9% nur: 199,29 EUR
Sachverhalt der Gerichtsentscheidung, der aufzeigt, dass die Erbin mit einer Begleitung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater sich diesen Rechtsstreit hätte ersparen können.
Sachverhalt:
Nach dem Tod ihrer Eltern reichte die Beschwerdeführerin am 03.12.2019 eine Selbstveranlagung in der Erbschaftsteuer im Namen der Mutter wegen des Todes des Vaters ein und wandte dabei staatliche Vorschriften an.
Sowohl die Erblasser als auch die Erben waren in Frankreich ansässig.
Am 02.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung der Selbstveranlagung und die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge; sie war der Ansicht, dass ein Fehler gemacht worden war, da die katalanische Regionalgesetzgebung nicht berücksichtigt worden war, wie es im Urteil des EuGH vom 3.9.14, Rechtssache C-127/12, festgelegt ist.
Die Frage, die sich in der vorliegenden Beschwerde stellt, ist, ob die Beschwerdeführerin das Recht hat, in der Erbschaft ihrer Mutter die katalanischen Regionalvorschriften anzuwenden, oder ob sie dies nicht mehr tun kann, weil es sich um eine Option handelt, die nur innerhalb der Erklärungsfrist gemäß LGT art.119.3 ausgeübt werden kann.
Der normative Rahmen, der für die Entscheidung dieser Beschwerde zu berücksichtigen ist, konzentriert sich auf LISD disp.adic.2ª, wonach im Falle des Erwerbs von Vermögenswerten und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbtitel, wenn der Erblasser in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Spanien ansässig war, die Steuerpflichtigen das Recht haben, die eigenen Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in der sich der höchste Wert der in Spanien befindlichen Nachlassgegenstände und -rechte befindet.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass es sich nicht um eine Steueroption handelt, wenn der Steuerpflichtige ein autonomes Recht ausübt, das in der Steuervorschrift ohne alternative und ausschließende Regelungen vorgesehen ist Nach Ansicht der AN verlangt die Doktrin dieses Urteils des Obersten Gerichtshofs, dass in der Vorschrift, in der die Option scheinbar geregelt ist (in diesem Fall LISD disp.adic.2ª), eine normative Alternative beschrieben wird, die darin besteht, zwischen verschiedenen und ausschließenden steuerlichen Regelungen zu wählen, was hier nicht der Fall ist, da der Wortlaut der Vorschrift ein Recht zur Anwendung der Regionalgesetzgebung einräumt, das nicht durch ein zeitliches Element bedingt ist, abgesehen von der Verjährung des Rechts auf Berichtigung der Selbstveranlagung, in der dieses Recht nicht ausgeübt wurde.
Wenn, wie die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (TEAC) versteht, LISD disp.adic.2ª einen Fall einer Steueroption vorsähe, wäre das von der Vorschrift verfolgte Ziel, die Diskriminierung zwischen nicht ansässigen und ansässigen Steuerpflichtigen zu vermeiden, die immer die Regionalvorschriften bei der Steuerveranlagung anwenden würden, nicht erreicht worden.
Folglich ist die AN der Ansicht, dass LISD disp.adic.2ª keine Option regelt, sondern ein echtes Recht, das ohne die in LGT art.119.3 festgelegten Einschränkungen ausgeübt werden kann. Daher entscheidet die AN, dass die angefochtene Entscheidung des TEAC nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmt und dass die katalanischen Regionalvorschriften bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer der zu analysierenden Erbschaft anzuwenden sind.
Internationale Erbschaftbesteuerung – Anrechung Erbschaftsteuer
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Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
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