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Deutscher Erbschein bei Erbschaft in Spanien

 

Aktuell: Erben in Spanien ohne deutschen Erbschein

 

Mit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde der spanischen Grundbuchämter und Notare(DGRN) vom 21.03.2016 wurde klargestellt, dass jeweils die internen nationalen Gesetze des anzuwendenden Erbrechts den spanischen Grundbuchnormen vorgehen.

Ein typischer Fall ist es, dass das spanische Grundbuchamt die Eintragung einer Erbschaft nach deutschem Erbrecht nicht vollführt, da der Erbschein fehlt und nur ein Testament vorliegt. Des weiteren wird zudem noch der Auszug des deutschen Testamentsregisters verlangt.

Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass auch das Testament ausreichend ist, um den Erbgang nach deutschem Erbrecht nachzuweisen, folglich ist das spanische Recht in Bezug auf die Grundbucheintragung des Eigentumswechsels an der spanischen Immobilie aufgrund einer deutschen Erbnachfolge nachrangig, und die Grundbucheintragung muss erfolgen.

Mit dem aktuellen neuen europäischen Nachlasszeugnis, seit 17.08.2015 in Kraft, dürfte sich diese Problematik nur noch auf Altfälle, Versterben vor dem 17.08.2015 beschränken, oder auf Fälle ausserhalb der EU, wie zum Beispiel die Schweiz.

Bei einem Fall, in dem Schweizer Erbrecht, Anwendung findet, muss von den spanischen Grundbuchämtern sogar eine Bescheinigung eines schweizer Notars anerkannt werden, selbst wenn es keinen Titel „Erbschein“ hat, da der Erbscheinsbegriff in der Schweiz nicht gebräuchlich ist.

  1. Deutscher Erbschein – Sinn und Zweck

    In Spanien muss eine Erbschaft eines Deutschen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden. Hierzu dient der Erbschein.

    Hinweis:

    Im Erbschein werden keine Pflichtteilsrechte aufgeführt, sondern nur die Erben namentlich mit ihren Erbquoten genannt.

  2. Alternativen zum Erbschein

    Sollte der Erblasser in Spanien ein spanisches Testament erstellt haben, dann benötigt man keinen Erbschein. Das Testament dient als Erbennachweis.

    Hinweis:

    Hier ist darauf zu achten, dass das spanische Testament nicht mit Verfügungen in anderen Testamenten, die beispielsweise in Deutschland noch existieren, kollidiert.

  3. Tipp zum Erbschein

    Wir empfehlen die Erstellung eines spanischen Testaments, da die Abwicklung der Erbschaft in Spanien wesentlich zügiger vonstatten geht, wenn nicht auf die Erteilung des Erbscheins in Deutschland gewartet werden muss.

Sollte der Todesfall schon eingetreten sein, und kein spanisches Testament vorhanden sein, dann führen wir für Sie das Erbscheinsverfahren beim zuständigen Gericht durch.

Aktuelles zu den Gebühren für einen deutschen Erbschein – Erbscheinsantrag

 


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