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Erbschaft in Spanien – Gemeinschaftskonto

 

Zur Weihnachtszeit hat die spanische Zentralbank eine wichtige Mitteilung zum Thema Nachlassplanung und Erbschaft erlassen.

In der Praxis häufig ist der Fall, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Bankkonto führen und wenn ein Ehegatte stirbt, ist das Bankkonto blockiert. Die Erben müssen mitwirken und wenn das spanische Erbrecht gilt, dann haben die Kinder als Erben ein dingliches Zugriffsrecht.

TIPP 1

zur Nachlassplanung: Wenn Sie in Spanien leben und die deutsche Nationalitaet haben, dann ist dringendst zu empfehlen ein Testament in Spanien mit deutscher Rechtswahl zu erstellen.
Nutzen Sie unseren Service der zweisprachigen Testamentserstellung in ganz Spanien.

TIPP 2:

Vermeiden Sie gemeinschaftliche Bankkonten.

Gemeinschaftskonto oder Oder-Konto

Wer darf verfügen und wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Verfügung über Guthaben nach dem Tod

Oder-Konto (indistinta / solidarisch)

  • Jeder Kontoinhaber kann auch nach dem Tod eines Mitinhabers über das Guthaben verfügen.
  • Die Bank blockiert das Konto in der Regel nicht automatisch.
  • Rechtlich gehört das Geld demjenigen, der es eingezahlt hat, auch wenn alle darüber verfügen können.

Und-Konto (mancomunada / gemeinschaftlich)

  • Nach dem Tod eines Inhabers ist die Zustimmung aller verbleibenden Inhaber und Erben erforderlich, um Geld abzuheben.
  • Ohne diese Zustimmung wird das Konto normalerweise gesperrt.
 

Spanische Erbschaftsteuer (Impuesto de Sucesiones)

  • Wenn der überlebende Kontoinhaber Geld abhebt, das dem Verstorbenen gehört, gilt dies als stillschweigende Annahme der Erbschaft.
  • Nur der Erbe hat das Recht, über den Anteil des Verstorbenen zu verfügen.
  • Der steuerpflichtige Betrag ist der Anteil des Verstorbenen am Kontoguthaben, entsprechend der Erbquote.
  • Die spanische Steuerbehörde betrachtet jede Verfügung über diesen Anteil als steuerpflichtigen Vorgang.

 

 Zusammenfassung Spanisches Bankkonto

 
Kontotyp
Wer darf nach dem Tod verfügen?
Steuerpflicht?
Oder-Konto
Jeder Mitinhaber
Ja, wenn über den Anteil des Verstorbenen verfügt wird
Und-Konto
Zustimmung aller Inhaber oder Erben
Ja, nur bei Verfügung
  • Ausnahmen: Wenn Geld nur für notwendige Ausgaben oder Erhaltungskosten verwendet wird, gilt dies nicht als Annahme der Erbschaft.
  • Jede andere Nutzung wird als Annahme gewertet und löst die Steuerpflicht aus.
 
 

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.

Fragen Sie uns zum spanischen Erbrecht


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