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Erbschaft in Spanien – Gemeinschaftskonto

 

Eine interessante Entscheidung vom DGT (Dirección General de Tributos – Spanische Steuerbehörde), vom 05.01.2016, stellt fest, dass ein Gemeinschaftsbankkonto nicht automatisch allen dort genannten Inhabern eigentumsrechtlich zugeordnet werden kann, sondern gemäss der Auslegungsnorm des Art.7 spanisches Vermögenssteuersteuergesetz, die eigentumsrechtliche Zuordnung verbleibt.

Wichtig ist die Entscheidung für die Berechnung der Vermögenssteuer, kann aber auch auf die Erklärungspflicht im Modell 720 (Auslandsvermögen) von Gesamtbankguthaben Auswirkung haben, obgleich nur ein Teil dem Erklärungspfichtigen gehört, sowie bei Schenkungen und Erbschaften von Wichtigkeit sein.

Mit anderen Worten, die Einzahlung in ein Bankkonto in Spanien, von einer Person, führt nicht automatisch zum Eigentumsübergang an die auf das Bankkonto mitberechtigten Personen.

 

TIPP für die Erbschaft:

Es sind Gemeinschaftskonten zu vermeiden, da diese regelmässig komplett von der Bank gesperrt werden, auch wenn nur ein Inhaber oder Verfügungsberechtigter verstirbt.

Erst wenn der Nachweis erbracht ist, wem das Eigentum an dem Kontoguthaben zusteht, kann die Bank teilweise das Bankkonto in Spanien freigeben.

 

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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