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Erbschaft Ehegatte Spanien – Niessbrauch

 

Welches gesetzliche Erbrecht hat der Ehegatte in Spanien?

 

Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Barcelona- Katalonien

 

Beispielsfall

Es wurde kein Testament erstellt, der Ehegatte stirbt, es gibt ein gemeinsames Kind.

Sollte kein Testament existieren, dann ist das Kind Alleinerbe und der Ehegatte in Spanien hat das Niessbrauchsrecht auf 1/3 des Nachlasses. (834 CC).

 

Rechte und Schutz des Ehegatten

  • Anspruch auf eine Abfindung (Geldauszahlung, Leibrente, Übereignung von Nachlassgütern etc) – Art.839 CC spanisches Zivilgesetzbuch
    Dies gilt insbesondere, als Anspruch des Ehegatte gegen die alleinigen Kinder des Verstorbenen.
  • Garantie für die Witwe: der Nachlass kann nicht ohne die Einwilligung des Ehegatten veräußert werden, solange er nicht abgefunden wurde.

In Spanien sind in bestimmten Regionen, besondere Erbrechte zu finden, und zu beachten:

 

Teneriffa, Gran Canaria: hier gilt das spanische Erbrecht

Katalonien (Barcelona, Sitges, Tarragona): Hier wurde das Niessbrauchsrecht auch auf den Lebenspartner ausgedehnt: das Garantie Niessbrauchsrecht des Ehegatten ist in 442.5 Katalanisches Erbrecht geregelt

Erbschaftssteuer Katalonien: Aktuell ist das oberste Gerichtsurteil zu beachten, dass nur das Garantierecht erbschaftssteuerlich erfasst wird, wenn aber ein Ehegatte mehr als nur das Garantierecht erhält, durch eine testamentarische Verfügung und dann sein Recht überträgt, dann fiele Vermögensübertragungssteuer (ITP) an.

Zu beachten ist, dass in Katalonien die Witwe nicht nur ein Niessbrauch auf ein Drittel der Erbschaft hat, sondern auf die gesamte Erbschaft und dieses Recht gegen die Nutzung Immobilie des letzten Wohnsitzes und eine Beteiligung von 25% an dem Gesamtnachlass eintauschen kann.

Mallorca, Ibiza: (Balearen): Besserstellung des überlebenden Ehegatten gegenüber Kindern, das Garantierecht der Witwe wurde auch auf den Lebenspartner ausgedehnt.

Besonderheiten Mallorca, Menorca (Art.45): Der Ehegatte des Verstorbenen hat als Garantierecht und Pflichtteilsrecht den Niessbrauch an der Hälfte des Nachlasses, wenn er mit Kindern zusammentrifft. Im übrigen wird auf das spanische Erbrecht verwiesen.


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