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Europäisches Nachlasszeugnis – Gültigkeit
Das Europäische Nachlasszeugnis ist 6 Monate gültig
Ab wann und wie lange?
Gehen Verzögerungen des spanischen Grundbuchamtes zu Lasten der Erben?
Stand 06.01.2023
Die vorliegende Entscheidung zur europäischen Erbrechtsverordnung und zum europäischen Nachlasszeugnis wurde in Spanien ausgestellt. Der Erblasser lebte dort.
Die Diskussion um die 6 monatige Gültigkeit des Erbnachweises ist äußerst praxisrelevant, da es in der Praxis auch in Spanien häufig vorkommt, dass die Grundbuchämter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von 6 Monaten die Eintragung der Erben im Grundbuch verweigern, und ein neues europäisches Nachlasszeugnis anfordern. Hier stellt der europäische Gerichtshof aber fest, dass bei Antragstellung die Frist noch nicht abgelaufen sein darf.
Dauer und Legitimationswirkung eines unbefristet ausgestellten ENZ, europäischen Nachlasszeugnisses
EuErbVO Art. 63, 65 Abs. 1, 69 Abs. 3, 70 Abs. 3
- Art 70 Abs. 3 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von 6 Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen iSv Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.
- Art. 65 Abs. 1 iVm Art. 69 Abs. 3 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben. (n. amtl. Ls.)
EuGH (Sechste Kammer), Urt. v. 1.7.2021 – C-301/20
Sachverhalt:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63, 65 Abs. 1, 69 und 70 Abs. 3 EuErbVO
Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, und verstarb am 05.05.2017. Die Abhandlung seines Nachlasses wurde nach spanischem Recht vor einem Notar durchgeführt.
Die Erben beantragten die Ausfolgung des Gerichtserlags und legten dem Bezirksgericht Bregenz eine beglaubigte Abschrift eines von diesem spanischen Notar auf Antrag von HC ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) als Nachweis ihrer Eigenschaft als Erben vor. Diese Abschrift in Form eines „Formblatts V“ nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission weist in der Rubrik „Gültig bis“ den Vermerk „unbefristet“ auf.
Entscheidung
Zunächst ist festzustellen, dass die in Art. 70 Abs. 3 EuErbVO vorgesehene Frist nicht die Gültigkeitsfrist des ENZ betrifft, sondern nur diejenige der beglaubigten Abschriften dieses Zeugnisses.
Aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 EuErbVO geht hervor, dass die beglaubigten Abschriften dieses Zeugnisses für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten gültig sind, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift eines ENZ befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist dieser Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen.
Die Begrenzung der Gültigkeitsfrist der Abschriften wurde deswegen vorgesehen, weil das ENZ seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfaltet und vermutet wird, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, sowie die Rechtsstellung und/oder die Rechte der Personen, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt sind, gem. Art. 69 Abs. 1 und 2 EuErbVO zutreffend ausweist.
Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ermöglicht es die Frist von 6 Monaten, eine Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der beglaubigten Abschrift des ENZ und der Rechtswirklichkeit der Erbfolge sicherzustellen und insbesondere in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob das Zeugnis nach Art. 71 EuErbVO berichtigt, widerrufen oder geändert wurde oder seine Wirkungen nach Art. 73 EuErbVO ausgesetzt wurden.
Daraus folgt, dass die Gültigkeit einer solchen beglaubigten Abschrift, von Ausnahmefällen abgesehen, auf 6 Monate beschränkt ist.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Abschrift als für die Dauer von 6 Monaten gültig anzusehen ist, wenn die ausstellende Behörde auf dem Formblatt V ausdrücklich angegeben hat, dass die Abschrift kein Ablaufdatum hat.
Das Ziel der Verordnung, nämlich dass die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereitet, ausgeräumt werden sollten, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, würde in Frage gestellt, wenn die Erben oder sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, ihre Rechte aufgrund eines Formfehlers in der beglaubigten Abschrift des ENZ, die ihnen ausgestellt wurde, nicht nachweisen könnten, sondern eine neue Abschrift dieses Zeugnisses beantragen müssten, was zu einer Verlängerung von Fristen und möglicherweise höheren Kosten führen würde.
Demnach ist eine beglaubigte Abschrift eines ENZ, die den Vermerk „unbefristet“ trägt, als für die Dauer von 6 Monaten gültig anzusehen.
Was den Zeitpunkt angeht, ab dem diese Abschrift gültig ist, ist festzustellen, dass die ausstellende Behörde auf dem Formblatt V nach der Gültigkeitsdauer der beglaubigten Abschrift den Zeitpunkt der Ausstellung angeben muss. Die Berechnung des Gültigkeitszeitraums muss also ab diesem Zeitpunkt erfolgen, der die für die Verwendung dieser Kopie erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet
Die Ansicht, eine beglaubigte Abschrift des ENZ, die die Ausstellungsbehörde entgegen Art. 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO zeitlich unbegrenzt ausgestellt hat, sei nicht gültig und damit auch nicht verwendbar, weist der EuGH als falsch zurück: Der Berechtigte müsste sich eine neue beglaubigte Abschrift mit Gültigkeitsfrist ausstellen lassen, was ihn Zeit und ggf. auch Geld kostet, und das wegen eines Fehlers, den nicht er begangen hat, sondern die Ausstellungsbehörde, und den er nicht einmal erkennen konnte.
Dies liefe einer zügigen und unkomplizierten Nachlassabwicklung zuwider. Daher hält der EuGH folgerichtig eine unbefristet erteilte beglaubigte Abschrift aufrecht. Sie ist für die Dauer von 6 Monaten ab Ausstellung gültig.
Selbst wenn der Antragsteller diese Auflage erfüllt, kann bei langer Bearbeitungszeit des zuständigen Grundbuchamts die Gültigkeitsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung erneut abgelaufen sein mit der Folge, dass abermals eine Zwischenverfügung ergehen müsste und der Antragsteller schutzlos einem „Ping-Pong-Spiel“ ausgesetzt wäre.
Deshalb überzeugt es, wenn nach dem EuGH eine Gültigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung genügt. Die Dauer des Eintragungsverfahrens darf nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, weil dieser darauf keinen Einfluss hat.
Der EuGH stellt allerdings klar: Das Grundbuchamt darf die Vorlage einer verlängerten oder neuen beglaubigten Abschrift verlangen, wenn es Kenntnis davon erlangt, dass das ENZ vor der Entscheidung berichtigt, geändert, widerrufen oder in seiner Wirksamkeit ausgesetzt wurde (Art. 71 EuErbVO).
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