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Pflichtteilrecht Spanien
Welches Erbrecht, Europäische Erbrechtsverordnung regelt das Erbrecht?
Pflichtteil – Klage Spanien, Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteil hat 2 Sichtweisen in der Erbrechtspraxis
- Zunächst gibt es den Erblasser, der einen Sohn enterben möchte und ihm auch keinen Pflichtteil zahlen möchte.
- Auf der anderen Seite gibt es das Kind, dass nach dem Tod des Erblassers seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben geltend macht, sei es, weil es enterbt wurde oder direkt im Testament direkt im Rahmen eines Vermächtnisses auf den Pflichtteil gesetzt wurde.
- Kompliziert wird der Sachverhalt, wenn der Erblasser in Spanien lebt und der Pflichtteilsberechtigte in Deutschland und der Erblasser in den letzten Jahren vor dem Tod seinen Wohnsitz von Deutschland nach Spanien verlegt hatte, was in der Praxis häufig vorkommt (Alterswohnsitzverlegung).
Deutsches oder spanisches Erbrecht?
Welches Recht kommt auf den Pflichtteil zur Anwendung?
Antworten zur Frage 1:
Der Erblasser kann nach der europäischen Erbrechtsverordnung das Erbrecht wählen.
Gleichwohl ob er auf Teneriffa oder Mallorca seinen Lebensabend verbringt, mit der Rechtswahl kann er das deutsche Pflichtteilsrecht wählen, welches dem Pflichtteilsberechtigten, wie dem Kind, den hälftigen gesetzlichen Erbteil als Pflichtteil zuspricht.
Ist der Ehegatte vorverstorben, und eines der beiden Kinder wird enterbt, dass beträgt der Pflichtteil des enterbten Kindes 25% des Gesamtnachlasses.
Wie kann man zu Lebzeiten den Pflichtteil entziehen?
Die Möglichkeiten sind eng begrenzt, im Art.2333 BGB geregelt, wie bei Begehen eines Verbrechens gegen den Erblasser, bsp schwere Körperverletzung.
Damit ist der Pflichtteilsentzug in der Praxis eher selten.
Andere Möglichkeiten der Pflichtteilsminderung sind, dass nach Art.2315 BGB der Pflichtteilsberechtigte schon eine ausdrücklich bezeichnete Zuwendung zu Lebzeiten erhält, dies ist einseitig möglich, oder aber man schließt einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Pflichtteilsberechtigten, was dessen Mitwirkung erfordert.
Antworten zu Frage 2:
Das Kind als Pflichtteilsberechtigter kann den Vater in Deutschland und Spanien jeweils an seinem Wohnsitz verklagen.
Das anwendbare Recht, ob deutsches oder spanisches Erbrecht, richtet sich nach der Rechtswahl des Vaters in seinem Testament.
Wenn es kein Testament gibt, dann gilt das Erbrecht des letzten Wohnsitzes, auf Teneriffa, das spanische Erbrecht und auf Mallorca, dass mallorquinische Erbrecht, welches vom spanischen Erbrecht in einzelnen Punkten abweicht, wie Sie am folgenden Beispiel sehen.
Antworten zu Frage 3:
Wenn der Erblasser in Spanien lebte als er verstarb, dann gilt spanisches Erbrecht.
Zunächst hat das pflichtteilsberechtigte Kind einen höheren Pflichtteilsanspruch, nämlich von 2/3, als im deutschen Erbrecht mit nur der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Hatte der Erblasser einen Pflichtteilsverzichtsvertrag nach deutschem Erbrecht mit dem pflichtteilsberechtigten Kind abgeschlossen, dann gibt es nach dem der europäischen Erbrechtsverordnung zwei Möglichkeiten.
- es findet das Recht Anwendung, welches bei Abschluss des Pflichtteilsverzichtes galt (Erbvertragstheorie)
- es findet das spanische Erbrecht Anwendung. Das spanische Erbrecht erlaubt keinen Pflichtteilsverzichtsvertrag (Art.816 CC spanisches Zivilgesetzbuch), wogegen das mallorquinische Erbrecht den Pflichtteilsverzichtsvertrag kennt, in der Variante der Schenkung einer Immobilie auf Mallorca gegen den Pflichtteilsverzicht, geregelt in Art.50,51 Balearisches Zivilgesetzbuch.
Daraus wird ersichtlich, dass ein früherer Pflichtteilsverzicht nach deutschem Erbrecht unwirksam wäre, was gut für den Pflichtteilsberechtigten wäre, wenn der Erblasser in Spanien versterben würde, und spanisches Erbrecht wie bei einem Wohnsitz auf Teneriffa gelten würde.
Auch hier gibt es für den Erblasser eine Lösung und der Pflichtteilsberechtigte muss schnell und konsequent handeln.
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