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Erbvertrag – Erbschaft in Spanien

 

OLG München: Grundbuchberichtigung aufgrund eines bindenden Erbvertrags

GBO §§ 18, 19, 22, 29, 35: BGB §§ 883, 894, 1922, 1939, 2147, 2174, 2231, 2270, 2271, 2276, 2289

 

1. Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch privatschriftliche Testamente hinterlassen, ist das Grundbuchamt – selbst bei schwieriger Rechtslage – verpflichtet, deren Wirksamkeit zu prüfen und deren Inhalt – gegebenenfalls unter Beachtung gesetzlicher Auslegungsregeln – zu würdigen. Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es danach nicht, wenn ein Erbvertrag sowohl mit früher als auch mit später errichteten einseitigen letztwilligen Verfügungen konkurriert, da die einen widerrufen und die anderen wegen der erbvertraglichen Bindungswirkung unwirksam sind.

2. Ein letztwillig angeordnetes Vermächtnis ist für das Berichtigungsverfahren ohne Bedeutung. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Beschluss vom 18.09.2017


Kommentar Legalium

 

Beachten Sie, dass ein Erbvertrag verbindlich ist und deshalb auch Testamente, die in Spanien erstellt werden, obgleich ein Erbvertrag in Deutschland vorliegt, nicht wirksam sind.


Das spanische Testament wäre nichtig und unwirksam, es sei denn, der Erbvertrag wurde vorher aufgehoben oder eindeutig auf Deutschland beschränkt.

Ein deutscher Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, so dass nachgewiesen ist, dass dieser zu Lebzeiten nicht aufgehoben wurde, ersetzt in der Regel einen Erbschein und ein Europäisches Nachlasszeugnis zur Grundbuchumschreibung in Spanien.

 


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