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Erbvertrag in Deutschland und Spanien
Der Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament, welches eine einseitige Willenserklärung des Testierenden enthält, eine verbindliche Vereinbarung zwischen zukünftigen Erben und Erblasser.
So kann sich ein Erblasser verpflichten, dass er sein Haus nicht vor dem Tode veräussert und im Gegenzug muss der Bedachte zu Pflegeleistungen verpflichten. Werden die Pflegeleistungen nicht erbracht, kann der Erblasser zu Lebzeiten noch vom Vertrag zurücktreten.
Formelle Voraussetzungen
Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und bei gerichtlichem Vergleich, ist der Vergleich von Parteien persönlich zu genehmigen.
Während Testamente durch ein aktuelles Testament jederzeit ersetzt werden können, sind Erbverträge bindend, so ist ein Testament unwirksam, wenn es den im Vertrag Bedachten, enterbt.
Testament in Spanien:
Immobilien in Spanien:
Es kann in Spanien nicht ohne weiteres ein spanisches Testament erstellt werden, und damit Erbvertragsregelungen ausser Kraft gesetzt oder vermindert werden.
Es gilt, dass der Erblasser nur über eine Nachlassmasse verfügt, gleichwohl ob diese teils im Ausland liegt.
Im spanischen Zivilgesetzbuch ist der Erbvertrag nicht vorgesehen, und damit nichtig.
Es gibt Foralrechte wie auf Mallorca, die den Erbvertrag anerkennen.
Die europäische Erbrechtsverordnung ist seit dem 17.8.2015 in Kraft getreten. Entscheidend ist, dass nicht mehr automatisch das Erbrecht der Nationalität beim Todesfall zur Anwendung kommt, sondern schliesslich die Ansässigkeit des Erblassers entscheidend ist.
Beispiel:
Aufgrund der Ansässigkeit in Spanien wäre spanisches Erbrecht anzuwenden, und da das spanische Erbrecht einen Erbvertrag nicht kennt, wäre dieser nicht wirksam.
Hier gibt es Abhilfemöglichkeiten
- Ergänzung des Erbvertrages vor dem Ableben, dass ausdrücklich das deutsche Erbrecht gewählt wird.
oder - es wird mit Art.24, 25 der europäischen Erbrechtsverordnung argumentiert, dass das Erbrecht anzuwenden bleibt, was bei Erstellung des Erbvertrages für den Erblasser galt.
Gesetzesauszug
Artikel 24 Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen (1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Person für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung von Todes wegen das Recht wählen, das sie nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können. (3) 1Absatz 1 gilt für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend. 2Bei Rechtswahl nach Absatz 2 unterliegt die Änderung oder der Widerruf dem gewählten Recht.Artikel 24(1): Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags,
der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschliesslich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterlegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.
TIPP: Sollten Sie ein Berliner Testament oder deutsches Ehegattentestament haben und dauerhaft in Spanien leben wollen, dann empfehlen wir eine Beratung durch unseren Rechtsanwalt für Erbrecht im deutsch-spanischen Rechtsverkehr
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